Gesetz

Masern und Masernschutzgesetz

Ein wichtiges Dokument: das Impfbuch

Informationen zur Umsetzung des Masern­schutz­gesetzes (§ 20 IfSG)

Worum geht es beim Masernschutzgesetz?

Seit dem 1. März 2020 gilt die Masern-Impfpflicht für alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung oder in einer der in § 20 Abs. 8 IfSG genannten Einrichtungen tätig oder untergebracht sind bzw. betreut werden.

Wenn der Nachweis über den Masernschutz nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 bei der Leitung der jeweiligen Einrichtung vorgelegt wurde oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen.

Für Personen, die seit dem 1. März 2020 in den im Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen und Unternehmen tätig werden wollen oder untergebracht bzw. betreut werden sollen und nicht über einen Nachweis verfügen, gilt automatisch ein gesetzliches Beschäftigungs- bzw. Betretungsverbot.

Das gesetzliche Betretungsverbot gilt nicht für Personen, die der Schulpflicht bzw. einer Unterbringungspflicht unterliegen.

 

FAQ zum Masernschutzgesetz

(Stand 22. Februar 2023)

Wer muss einen Impfschutz nachweisen?

  • Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres, die in die Kita, zu einer Tagesbetreuung oder in die Schule gehen
  • Beschäftigte in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in Krankenhäusern oder Arztpraxen müssen ihren Masernschutz nachweisen, sofern sie nach 1970 geboren sind (gilt auch für Selbständige und Ehrenamtliche)

Der Nachweis ist grundsätzlich gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung zu erbringen. Einzig in Fällen, in denen das Gesundheitsamt die betroffene Person direkt zur Vorlage des Nachweises aufgefordert hat, muss der Nachweis gegenüber dem Gesundheitsamt erbracht werden.

Die exakte Auflistung der Einrichtungen finden Sie hier auf der Seite des Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Wo muss ich als Leitung die betroffenen Personen melden?

Die Meldung muss im digitalen Meldeportal des Lands hinterlegt werden. Der Link dazu lautet wie folgt: https://mebi-niedersachsen.de. Eine entsprechende Allgemeinverfügung zur verpflichtenden Nutzung ist hier veröffentlicht.

Wer gilt als „tätig“ in den genannten Einrichtungen?

Tätig ist eine Person in den entsprechenden Einrichtungen immer dann, wenn sie regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend in der Einrichtung tätig ist. Die Art der Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Praktikum etc.) ist für eine Einordnung nicht maßgeblich.

Was gilt als Nachweis?

Grundsätzlich müssen betroffene Personen einen ausreichenden Impfschutz nachweisen.

  • Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres müssen eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität nachweisen.
  • Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres und Erwachsene, die nach 1970 geboren sind, müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Die Immunität kann durch einen Bluttest (sog. Titerbestimmung) festgestellt werden.

Eine Übersicht über die unterschiedlichen Nachweisformen finden Sie auf der Seite des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts (https://www.nlga.niedersachsen.de/infektionsschutz/masernschutzgesetz-213821.html )

Was ist, wenn medizinische Gründe gegen eine Impfung sprechen?

Wird vom Gesundheitsamt die Vorlage eines Attests gefordert, muss aus diesem mindestens die Diagnose (individuelle Begründung) hervorgehen, auf welcher die Kontraindikation beruht. Diese Begründung muss nachprüfbar und anerkannt sein.

Was müssen Personen erwarten, die keinen Nachweis vorlegen?

Falls die jeweiligen Personen bis zum Stichtag keinen Nachweis vorgelegt haben oder Zweifel am vorgelegten Nachweis bestehen, muss die jeweilige Leitung der Einrichtung dies dem Gesundheitsamt melden.

  • Das Gesundheitsamt prüft nach erfolgter Meldung den Einzelfall und bittet die betreffende Person um die Vorlage eines entsprechenden Nachweises. Zusätzlich wird das Gesundheitsamt der Region Hannover Informationen und ein Beratungsangebot zur Masernimpfung anbieten.
  • Sollte kein Nachweis vorgelegt werden, wird die Region Hannover zu einem Beratungsgespräch einladen und die Anordnung eines Tätigkeits- bzw. Betretungsverbotes prüfen. In diesem Zuge erhalten die betroffenen Personen und die Einrichtung die Möglichkeit zur Stellungnahme.
  • Die Nichtvorlage eines Nachweises nach Aufforderung des Gesundheitsamtes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in einer Höhe von bis zu 2.500 Euro belegt werden.

Gibt es spezielle Regelungen für Geflüchtete?

Grundsätzlich müssen Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge oder Spätaussiedler untergebracht sind, innerhalb von 4 Wochen einen Nachweis erbringen.

Ist der Impfstatus unklar oder liegen keine ausreichenden Nachweise über erfolgte Impfungen vor, empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO), die Schutzimpfung nach ärztlicher Aufklärung nachzuholen. Alternativ kann mittels Titerbestimmung eine Immunität gegen Masern nachgewiesen werden.

Wo finde ich weitere Informationen?

Bei Fragen können Sie sich per E-Mail an Masernimpfpflicht@region-hannover.de oder telefonisch unter der Nummer 0511 616 43434 an die Region Hannover wenden. Sie erreichen uns montags bis freitags von 08:00 bis 13:00 Uhr.

Informationen zur einrichtungsbezogenen Nachweispflicht Masern:

Informationen zur Masern-Schutzimpfung und Impfberatung:

Mustervorlagen

Das Übersenden des Impfpasses (gelbes Impfbuch) oder einer Kopie davon ist leider nicht zulässig. Es besteht aber die Möglichkeit, den Impfpass bei der Einrichtungsleitung vorzulegen. Über die Vorlage des Impfpasses kann die Einrichtungsleitung eine schriftliche Bestätigung ausstellen, welche nach Aufforderung dem Gesundheitsamt vorgelegt werden kann. 
 
Ein Muster für die schriftliche Bestätigung durch die Einrichtungsleitung bzw. den Arbeitgeber: