Förderungen

Heizungsförderung für Kommunen

Kommunen können einen Zuschuss von bis zu 35 % der förderfähigen Kosten für die Installation effizienter Heizungsanlagen beantragen.

Die KfW fördert über den Zuschuss Nr. 422 „Heizungsförderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude“ den Kauf und Einbau neuer, klimafreundlicher Heizungen.

Zu den förderfähigen Anlagen gehören:

  • solarthermische Anlagen,
  • Biomasseheizungen,
  • elektrisch angetriebene Wärmepumpen,
  • Brennstoffzellenheizungen,
  • wasserstofffähige Heizungen und
  • innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energie.

Auch der Anschluss ans Gebäudenetz, die Fachplanung durch eine*n Expert*in für Energieeffizienz, die akustische Fachplanung und die Kosten für vorbereitende und wiederherstellende Maßnahmen können gefördert werden. Voraussetzung ist, dass die Installation in einem bestehenden Gebäude erfolgt, dessen Bauantrag bzw. Bauanzeige mindestens fünf Jahre zurückliegt und das nach der Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuellen Gebäudeenergiegesetzes fällt. Darüber hinaus muss die Installation der neuen Anlage die Energieeffizienz sowie den Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch des Gebäudes erhöhen und der Einbau muss im Kontext einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems erfolgen. Gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen und Prototypen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Bei der Förderung handelt es sich um einen Zuschuss in Höhe von bis zu 35 % der förderfähigen Gesamtkosten. Die genaue Höhe ist abhängig von der installierten Anlage, der Gebäudeart und der Nettogrundfläche des Gebäudes (bei Nichtwohngebäuden) bzw. der Anzahl der Wohneinheiten (bei Wohngebäuden).

Antragsberechtigt sind:

  • kommunale Gebietskörperschaften,
  • deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe,
  • Gemeindeverbände,
  • kommunale Zweckverbände und
  • Stadtstaaten und deren Eigenbetriebe, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden.

Vor der Antragstellung muss eine gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) für Nichtwohngebäude bzw. eine Bestätigung zum Antrag (BzA) für Wohngebäude durch eine*n Expert*in für Energieeffizienz oder ein Fachunternehmen eingeholt werden. Anschließend kann ein Lieferungs- und Leistungsvertrag mit auflösender bzw. aufschiebender Bedingung geschlossen werden, der erst mit der Förderzusage in Kraft tritt. Danach folgt die Antragstellung über das Kundenportal „Meine KfW“. Genaueres zum Ablauf erfahren Sie hier. Eine Antragstellung ist voraussichtlich ab Ende November möglich. Informationen dazu finden Sie hier. Die KfW bietet über die Förderproduktwebsite unter „So funktioniert’s“ Unterstützung bei der Suche nach Expert*innen für Energieeffizienz und stellt Formulierungshilfen für die aufschiebende Bedingung bereit.

Auf dem Merkblatt zur Förderung erhalten Sie weitere Informationen über die Fördervoraussetzungen. Die Förderrichtlinie ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und endet mit Ablauf des 31. Dezembers 2030.