Unterhalt für mein Kind

Unterhaltsvorschuss

Hilfe für alleinerziehende Mütter und Väter: Wer erhält Unterhaltsvorschuss? Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss? Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gezahlt? 

Leistungen beantragen

Hilfe für alleinerziehende Mütter und Väter

Wenn Sie Ihr Kind alleine erziehen, geschieht dies meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn Ihr Kind nicht wenigstens den Mindestunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Damit diese Situation für Sie und Ihr Kind etwas besser wird, gibt es den Unterhaltsvorschuss.

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat jedes Kind, auf das alle folgenden Punkte zutreffen:

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • lebt bei einem alleinerziehenden Elternteil, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt
  • erhält vom anderen Elternteil nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes

Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

Für Kinder bis zum 12. Lebensjahr ist das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils nicht relevant.

Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres sind folgende Zugangsvoraussetzungen nötig:

  • das Kind ist selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen
    oder
  • durch die Unterhaltsvorschussleistung kann die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden
    oder
  • der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto monatlich verdient

Neben deutschen Kindern und ihren alleinerziehenden Elternteilen können auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland wohnen, unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss wird in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhaltes gezahlt (§ 1612a Bürgerliches Gesetzbuch –BGB-). Von dem Mindestunterhalt ist das Kindergeld abzuziehen, allerdings immer nur in der Höhe, wie es für das erste Kind in einer Familie gezahlt wird – ab dem 01.01.2024 in Höhe von 250,00 €

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich zusätzlich nach dem Alter der Kinder und beträgt monatlich ab dem 01. Januar 2024:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahre 230,00 €
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahre 301,00 €
  • für Kinder von 12- bis 17 Jahren 395,00 €

Von den genannten Unterhaltsvorschussbeträgen werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod des anderen Elternteils oder nach dem Tod des Stiefelternteils erhält, abgezogen.

Bei Kindern ab dem 15. Lebensjahr wird zusätzlich auch das  Einkommen aus zumutbarer Arbeit und /oder Vermögen berücksichtigt, wenn keine allgemein bildende Schule mehr besucht wird.

Auch hier kann sich durch eine Anrechnung des Einkommens des Kindes der Unterhaltsvorschussbetrag reduzieren.

Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?

Der Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Die Leistungen nach dem UVG müssen schriftlich beantragt werden.

Wer hilft und berät bei der Antragstellung?

Immer das für Ihren Wohnort zuständige Jugendamt.

Das Team Unterhaltsvorschuss der Region Hannover ist zuständig für das Regionsgebiet mit Ausnahme von: Stadtgebiet Hannover, Stadtgebiet Langenhagen, Stadtgebiet Burgdorf, Stadtgebiet Laatzen, Stadtgebiet Lehrte.

Für diese regionsangehörigen Kommunen ist die Region Hannover – Fachbereich Jugend – Trägerin der Jugendhilfe / das zuständige Jugendamt: Barsinghausen, Burgwedel, Garbsen, Gehrden, Hemmingen, Isernhagen, Neustadt am Rübenberge, Pattensen, Ronnenberg, Seelze, Sehnde, Springe, Uetze, Wedemark, Wennigsen und Wunstorf.

Sollten Sie weitere Fragen zur Antragsstellung haben, können Sie gern in unserem Dienstgebäude in der Peiner Str. 8, Fachbereich Jugend- Unterhaltsvorschussstelle, einen persönlichen Termin unter der Telefonnummer: +49 511 616-22028 vereinbaren. Unsere E-Mail-Adresse lautet uvg@region-hannover.de.

Alternativ kann das Antragsformular, ggf. das Ergänzungsblatt für Kinder ab dem 12. Lebensjahr, das Merkblatt zum UVG sowie die Anlage zum Antrag auf Unterhaltsvorschuss weiter unten auf der Seite heruntergeladen und ausgefüllt werden.

Die unterschriebenen Antragsunterlagen senden Sie dann bitte gemeinsam mit der Geburtsurkunde des Kindes an die Unterhaltsvorschussstelle der Region Hannover unter der Postanschrift:

Region Hannover
Team Unterhaltsvorschuss
Postfach 1 47
30001 Hannover.

Anträge und Merkblätter (UVG)

Betreffen den alleinerziehenden Elternteil:

Der Unterhaltsvorschuss – eine Hilfe für Alleinerziehende

Kostenlose Broschüre des Bundesministeriums mit Informationen zum Unterhaltsvorschuss. Es wird direkt auf den Server des Bundesministeriums für Familie, S...

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Betrifft den unterhaltspflichtigen Elternteil: