Richtlinie der Region Hannover für die Gewährung von Zuwendungen für das Förderprogramm „Tandem Bildende Kunst“

Richtlinie und Förderkriterien der Region Hannover für das Tandem Bildende Kunst

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Die Region Hannover fördert die Vielfalt der kulturellen Angebote in ihrem Gebiet und hat sich zum Ziel gesetzt, diese in angemessener Qualität zu erhalten, weiterzuentwickeln und allen Menschen in ihrer Diversität zugänglich zu machen. Die Region Hannover gewährt Zuwendungen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden eigenen Haushaltsmittel für Kulturschaffende im Gebiet der Region Hannover.

1.2 Die Region Hannover gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Eine Förderung setzt voraus, dass diese ggf. beihilferechtskonform erfolgen kann.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Region Hannover entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die eingereichten Anträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Ziele der Förderung

Die Förderung von künstlerisch-kulturellen Projekten in der Region Hannover dient der Sicherung, Stärkung und Entwicklung einer kulturellen Angebotsvielfalt für die Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Räumen sowie der Vernetzung der regionalen Kunstszene.

3. Gegenstand der Förderung

Die Region Hannover fördert in ihrem Gebiet, vorrangig in den Umlandkommunen, Kooperationen (Tandems) zwischen Künstler*innen und Kultureinrichtungen zur Umsetzung gemeinsamer Projekte der Bildenden Kunst.

Folgende Tandembildungen sind möglich:

  • Tandem zwischen einer Kultureinrichtung und einem/einer Bildenden Künstler*in
  • Tandem zwischen einer Kultureinrichtung und einem Künstler*innen-Duo

3.1 Förderfähig sind:

Die Konzeption und Durchführung eines Ausstellungsprojektes und eines öffentlich zugänglichen, partizipativen Vermittlungsangebots (z. B. Workshop, Kreativwerkstatt, Gesprächs-/Austausch-/Diskussionsformate).

Als zuwendungsfähige Ausgaben sind u. a. hier eingeschlossen: Ausgaben für Honorare, Material, projektbezogene Mietkosten für Räume und Technik, Fahrt- und Transportkosten sowie Dokumentationskosten (z. B. Katalogerstellung, filmische Dokumentation)

3.2 Nicht förderfähig sind:

  • Projekte, die bereits Zuwendungen aus anderen Förderetats der Region Hannover erhalten
  • Reine Ausstellungsprojekte ohne Vermittlungsformate
  • investive Maßnahmen
  • Folgekosten, die sich projektbezogen anschließen

4. Antragsberechtigte

4.1 Für antragstellende Künstler*innen im Rahmen einer Tandembildung gilt:

  • Bildende Künstler*innen (Einzelkünstler*innen und Künstler*innen-Duos) mit Wohnort in Niedersachsen

Die Antragsberechtigung setzt weiter voraus, dass

  • ein Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten (Kunst-)Hochschule im Bereich Bildende Kunst, freie Kunst oder verwandte Studiengänge vorliegt
  • der/die Künstler*in bzw. Künstler*innen das vollendete 45. Lebensjahr noch nicht überschritten hat/haben. Eine Ausnahmeregelung gilt z. B. für den Fall, dass der Abschluss der künstlerischen Ausbildung zum Zeitpunkt der Bewerbung nachweislich nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
  • eine regelmäßige Ausstellungstätigkeit nachgewiesen werden kann

4.2 Für antragstellende Kultureinrichtungen im Rahmen einer Tandembildung gilt:

  • Die Rechtsform einer rechtsfähigen juristischen Person des privaten Rechts sowie GbR und kommunale Trägerschaft bzw. mit kommunaler Beteiligung.
  • Die Antragstellenden müssen überwiegend Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur verfolgen und für die Öffentlichkeit ein regelmäßig zugängliches Kulturangebot vorhalten.
  • Die Kultureinrichtungen müssen ihren Standort in der Region Hannover haben.

In begründeten Ausnahmefällen sind auch natürliche Personen antragsberechtigt (z. B. bei bevorstehender Vereinsgründung).

4.3 Nicht antragsberechtigt sind insbesondere:

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Religiöse Gemeinschaften

5. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass mit der Durchführung des Projektes im Zeitpunkt des Erlasses eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde. Das bedeutet, dass ein Projekt, für das eine Zuwendung nach dieser Richtlinie beantragt wird, erst nach der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheides durchgeführt werden kann. Der Abschluss von projektbezogenen Verträgen und projektbezogene Auftragserteilungen, die Voraussetzung für die Durchführung sind, schließt eine Förderung nicht aus, sofern schließt eine Förderung nicht aus, sofern ein Vertragsabschluss/eine Auftragserteilung nach dem Datum der Antragstellung erfolgt.

6. Bewilligungszeitraum

Der im Zuwendungsbescheid festzulegende Bewilligungszeitraum (d. h. Durchführungszeitraum) endet spätestens zum 31.12. des Jahres, für welches die Zuwendung gewährt wird. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes auf schriftlichen Antrag gewährt werden. Der Antrag muss vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellt werden.

7. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

7.1 Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung gewährt. Die Gewährung der Förderung erfolgt mittels eines Zuwendungsbescheides.

7.2 Die Höhe der Zuwendung wird von der Region Hannover im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt und beträgt maximal 10.000 €, je in gleichen Teilen (bis zu 5.000 €) pro Tandempartner*innen.

Die Zuwendung erfolgt als Teilfinanzierung. Das bedeutet, dass die Finanzierung eines Teils der Ausgaben (mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben) stets von dem/der Antragsteller*in mit Eigen- oder anderen Fremdmitteln sichergestellt werden muss. Als Bemessungsgrundlage gelten die zuwendungsfähigen Ausgaben. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann auch eine Vollfinanzierung zugesprochen werden. In diesem Fall ist im Antrag nachvollziehbar zu begründen, warum der Eigenanteil nicht beigebracht werden kann.

7.3 Nur die für die Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendigen Ausgaben sind zuwendungsfähig. Zu den nicht zuwendungsfähigen Ausgaben gehören insbesondere Grundstückskosten, Rückstellungen, Abschreibungen, kalkulatorische Kosten, Rückzahlung von Darlehen, Zinsen und Kautionen. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt.

8. Antragstellung und Bewilligungsverfahren

Die Tandembildung erfolgt in Absprache zwischen Künstler*in/Künstler*innen-Duo und der Kultureinrichtung. Zur Abstimmung der Tandembildung ist im Vorfeld der Antragstellung der/die zuständige Sachbearbeiter*in im Team Kultur der Region Hannover anzusprechen: www.kulturfoerderung-region-hannover.de).

Der/die Künstler*in/Künstler*innen und die Kultureinrichtung stellen jeweils einen separaten Antrag auf dem dafür bereitgestellten Formular. Beide Tandempartner*innen verfassen eine gemeinsame Projektbeschreibung. Diese gilt als verpflichtender Antragsbestandteil für beide Einzelanträge des Tandems.

8.2 Die Region Hannover bewertet die eingereichten Anträge und entscheidet über die Förderung und die Zuwendungshöhe.

8.3 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

8.4 Es können auch bei anderen Institutionen Fördermittel beantragt werden.

9. Auszahlung, Verwendungsnachweis, Hinweis auf Förderung

9.1 Die Zuwendung wird nach Mittelabruf ausgezahlt. Die Zuwendung ist abrufbar, sobald der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist.

9.2 Bis zum 31.02. des Folgejahres, für das die Förderung gewährt wurde, ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

9.3 Die Ausgaben müssen genau bezeichnet und belegt werden. Für den Mitteleinsatz gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zu beachten.

9.4 Auf die Förderung durch die Region Hannover ist mit dem jeweils gültigen Logo (Wort-Bild-Marke) im Internet, auf Social-Media-Plattformen und in Print-Veröffentlichungen hinzuweisen.

10. Widerruf, Erstattungsanspruch

10.1 Der Widerruf und der Erstattungsanspruch richten sich nach § 49 f. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

10.2 Die Region Hannover behält sich den Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG vor für den Fall der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse sowie für den Fall, dass die Angaben im Antragsverfahren unvollständig oder unrichtig waren.

10.3 Der Bescheid kann gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet wird, oder eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird.

11. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.08.2024 in Kraft und gilt für alle Anträge für Vorhaben, die ab dem 01.01.2025 durchgeführt werden sollen.

Die Richtlinie als PDF