Corona / Covid-19

Chronik: Corona-Verordnungen März 2020 bis März 2021

Sprache auswählen

Rückblick: Ein Jahr Pandemie im Spiegel der Corona-Verordnungen des Landes Niedersachsen.

Die Geschäfte in der Ernst-August-Galerie sind weitgehend geschlossen.


Fragen und Antworten

Das Land Niedersachsen setzt die Rahmenbedingungen für Corona-Maßnahmen fest und die Region Hannover ist zuständig für deren Umsetzung. Auf den Seiten der Region finden sich die aktuellen Allgemeinverfügungen und Verordnungen der Region Hannover.

Im folgenden findet sich die Historie der vom Land Niedersachsen erlassenen Verordnungen. Die häufigsten Fragen, die sich aus den Verordnungen des Landes ergeben, beantwortet die Niedersächsische Landesregierung hier


15. März: Kleine Änderungen und Korrekturen

Die Änderungsverordnungen hat das Land hier online verkündet Zu den Änderungen im Einzelnen: 
 
Die erste Konkretisierung betrifft die Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 3 Nummer 10. Dort wird klargestellt, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten unter einer Inzidenz von 35 bis zu zehn Personen aus bis zu drei Haushalten auch gemeinsam Sport treiben dürfen. Kinder bis 14 Jahren werden auch hierbei nicht mit eingerechnet. Voraussetzung ist eine durch die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte erlassene Allgemeinverfügung, die Zusammenkünfte in dieser Größe ausdrücklich zulässt.

Die in § 5 (Datenerhebung und Dokumentation) vorgenommenen Änderungen legen fest, dass bei einer Terminvereinbarung im Einzelhandel und für Bemusterungs- und Anprobetermine die Kontaktdaten der das Geschäft besuchenden Personen erhoben und zusammen mit dem Termin dokumentiert werden müssen. Das gleiche gilt für Besuche in Museen und Galerien, Gedenkstätten, Zoos und botanischen Gärten. Auch hier ist, so § 7, eine Terminvereinbarung vorgesehen, in deren Rahmen dann eine Dokumentation der Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher und der jeweiligen Termine erfolgen muss. Dies alles hilft bei einer etwaig später notwendigen Kontaktnachverfolgung. 

Vor dem Hintergrund, dass sukzessive mehr und mehr Selbsttests durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen werden, erfolgt jetzt eine dynamische Verweisung auf die offizielle Webseite dieses Instituts. (siehe § 5 a Testung)

In § 10 (Betriebsverbote sowie Betriebs und Dienstleistungsbeschränkungen) wurde in Abs. 1 Satz 5 klargestellt, dass zulässigerweise über Nacht beherbergte Gäste nicht nur das Frühstück sondern auch andere Speisen und natürlich auch Getränke in den Speiseräumen der Beherbergungsstätte einnehmen dürfen. Selbstverständlich müssen dabei die Kontaktbeschränkungen, das Abstandsgebot und die Anforderungen des jeweiligen Hygienekonzepts beachtet werden. 

In § 10 Abs. 1b wurde in Satz 6 noch etwas klarer gefasst, dass es sich bei ‚Bemusterungsterminen‘ um Termine zur Vorbereitung des Innen- und Außenausbaus eines Gebäudes oder einer Wohnung handelt und bei ‚Anprobeterminen‘ um Termine zur Anprobe individuell hergestellter oder geänderter Kleidung.

Vor dem Hintergrund, dass es oftmals Kinder sind, die eine logopädische Behandlung entgegennehmen, wird trotz des bereits entfallenen Erfordernisses des Tragens einer medizinischen Maske nun auch auf die vorherige Testung der Kundinnen und Kunden verzichtet. (so die Änderung in § 10 Absatz 1c Satz 1)

Eine Klarstellung erfolgte in § 10 Absatz 1c Satz 2: Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs, in der bei einer Dienstleistung eine medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, ist verpflichtet, die dienstleistenden Personen der Einrichtung nach einem Testkonzept mindestens einmal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen bzw. testen zu lassen. 

Um zu verhindern, dass es in Landkreisen und kreisfreien Städten, die sich um die 100er Inzidenz herum bewegen, zu kurzfristigen Veränderungen in Kitas, Großtagespflege und Schulen kommt, wurden in den §§ 11 (Kindertagespflege, private Kinderbetreuung), 12 (Kindertageseinrichtungen) und 13 (Schulen) in etwa gleichlautende Veränderungen vorgenommen: Ein Wechsel zurück zur Notbetreuung in Kitas bzw. zurück zu der bis zum 5. März praktizierten Beschulung im Wechselmodell ohne Präsenzpflicht nur in Grundschulen, Förderschulen für geistige Entwicklung und Abschlussklassen soll nur erfolgen, wenn die Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. 

Ein solcher Wechsel erfolgt aber jeweils erst zum übernächsten Werktag, damit Eltern und Kinder rechtzeitig informiert werden können und die notwendige organisatorische Vorbereitung geleistet werden kann. Außerdem sollen die in den Landkreisen und kreisfreien Städten Verantwortlichen entscheiden können, ob nach ihrer Einschätzung die Überschreitung der 100er Inzidenz von Dauer ist. Eine dies feststellende Allgemeinverfügung wird in denjenigen Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 100er Inzidenz  gestern, heute und morgen (also am 12., 13. und 14 März 2021) überschritten wird, fingiert. 

Bei den weiteren in § 13 Absatz 1 vorgenommenen Änderungen handelt es sich um bloße Klarstellungen.

In § 18 a Absatz 3 Ziffer 3 wird die bereits zum 8. März erklärte Öffnung von Bibliotheken und Büchereien unabhängig von der Inzidenz im Verordnungstext nachvollzogen. Bibliotheken und Büchereien werden also wie beabsichtigt den Buchläden gleichgestellt. 

Aus Artikel 2 Satz 1 der hier als erste Datei beigefügten Änderungsverordnung ergibt sich das Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 13. März 2021. Abweichend davon wird in Satz zwei für die Änderungen der Regelungen im Bereich Kindertagespflege, private Kinderbetreuung sowie Kindertageseinrichtungen ein Inkrafttreten erst zu Beginn der folgenden Woche am 15. März 2021 bestimmt. Daraus folgt, dass es auch in Regionen mit einer bereits dreitägigen Überschreitung der 100er Inzidenz nicht gleich am Montag zu abrupten Schließungen von Kinderbetreuungsangeboten kommen wird, sondern frühestens am Dienstag.  

Für den Bereich Schule folgt eine Wirksamkeit der Neuregelung erst ab dem 15. März bereits aus dem § 13 selbst. In § 13 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 1 folgt, dass erst ab dem 15. März 2021 die Schuljahrgänge 5 bis 7 und 12, die Berufseinstiegsschule sowie Berufsschulklassen, die von Jugendlichen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nach § 67 Abs. 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes besucht werden, sowie die Förderschulen im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung sowie in den verbundenen Förderschwerpunkten Hören und Sehen wieder öffnen können. Sie können jedoch leider überall dort nicht öffnen, wo die Inzidenz an den letzten drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 lag. Auf diese Möglichkeit hat das Kultusministerium am Freitag auch prophylaktisch bereits hingewiesen. 
 


8. März: Neue Corona-Verordnung bringt regionale Unterschiede

Die Änderungen in der neuen Corona-Verordnung vom 8. März mit Gültigkeit bis zum 28. März 2021 betreffen im Wesentlichen moderate Erleichterungen bei den Kontaktbeschränkungen, eine Ausweitung der zulässigen körpernahen Dienstleistungen, Terminshopping im Einzelhandel, den Sport und die vorsichtige Öffnung von Gedenkstätten, Museen, Galerien sowie zoologischen und botanischen Gärten. Körpernahe Dienstleistungen, bei denen nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann, sind nur nach vorherigem negativem Schnelltest zulässig.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen am 8. März 2021 die 7-Tagesinzidenz mehr als 100 je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner beträgt, bleiben die bisherigen Regelungen bestehen, dazu gehört auch die Region Hannover. Es gibt also zunächst keine Lockerungen bei

  • Kontaktbeschränkungen
  • Sport
  • Weitere Jahrgänge in Schule
  • Kitas in festen Gruppen
  • Terminshopping
  • Gedenkstätten, Museen, Galerien
  • Zoos und botanische Gärten
  • Nutzung von Speiseräumen in Beherbergungsstätten.  

Jedoch können die bislang noch geschlossenen körpernahe Dienstleistungen wie etwa Kosmetikstudios oder Tattoo-Studios öffnen. Sofern bei der Dienstleistung ein durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist, muss zuvor ein Test gemacht werden. Auch die neuen Regelungen zu Fahr- und Flugschulen greifen unabhängig von der Inzidenz. Und auch die Buchhandlungen und die Büchereien können in Hochinzidenzkommunen öffnen, Bemusterungs- und Anprobetermine sind möglich.

Die Landesregierung hat ein PDF zur Verfügung gestellt, in der die Regelungen für Hochinzidenz-Kommunen im Vergleich zu den anderen tabellarisch aufgelistet sind. Dieses kann hier heruntergeladen werden.

Die Kontaktbeschränkungen gehen in den Landkreisen und kreisfreien Städten je nach Inzidenz unterschiedlich weit. 

 

Kontaktbestimmungen ab 8. März 2021

Die oben stehende Grafik kann hier als PDF zur vergrößerten Darstellung heruntergeladen werden.

Im Bereich der Kontaktbeschränkungen sind weitergehende Lockerungen nur in stabil bei bzw. unter einer Inzidenz von 35 liegenden Landkreisen oder kreisfreien Städten vorgesehen. Dort können sich maximal zehn Personen aus drei Haushalten treffen. Dies gilt jedoch nur für die dort wohnenden Menschen. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt.

Bei einer Inzidenz zwischen 35 und 100 können sich maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen am 8. März 2021 die 7-Tagesinzidenz mehr als 100 je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner beträgt, bleiben die bisherigen Regelungen bestehen: Ein Haushalt darf sich mit einer weiteren Person treffen, Kinder bis zu sechs Jahren werden nicht mitgezählt. Zu diesen Gebieten zählt am 8. März auch die Region Hannover. 

Durch gemeinsame Anstrengungen aller Bürgerinnen und Bürger und ein besonders konsequentes Verhalten der Verantwortlichen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft muss in diesen Hochinzidenzkommunen versucht werden, die 100er-Marke möglichst rasch wieder zu unterschreiten. Es ist nicht auszuschließen, dass weitere Landkreise oder kreisfreie Städte zu Hochinzidenzkommunen erklärt werden müssen.

 

4. März: Niedersächsische Regeln konkretisiert

Am Morgen nach der Ministerpräsidentenkonferenz vom 3. März 2021 haben sich Koalitionsausschuss und Kabinett mit der Konkretisierung der gestrigen Beschlüsse für das Land Niedersachsen befasst. Niedersachsen wird die in der MPK getroffenen Vereinbarungen zeitnah umsetzen. Die wesentlichen Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung werden verlängert bis zum 28. März 2021. Die folgenden Änderungen treten ab Montag, 8. März 2021 in Kraft:

Kontaktbeschränkungen

  • Die Möglichkeit, sich mit Freunden, Verwandten und Bekannten zu treffen, wird auf zwei Hausstände mit insgesamt bis zu fünf Personen begrenzt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Hausstand.

Ministerpräsident Stephan Weil bittet die Menschen in Niedersachsen ausdrücklich, trotz der neuen Möglichkeiten, die Zahl der Personen, mit denen solche Zusammenkünfte erfolgen, möglichst konstant und möglichst klein zu halten („social bubble“), und gerne auch vor der Zusammenkunft einen Selbsttest durchzuführen.

Kita und Schule

  • Die Kindertageseinrichtungen werden bereits ab Montag, 08.03.2021, für den eingeschränkten Regelbetrieb („Kita-Szenario B“) geöffnet. Die Kitas sind damit im Grundsatz offen und bieten Betreuung in Regelgruppengröße an, aber ohne Gruppenmischung. Das gilt allerdings nur bei einem Inzidenzwert von unter 100. Bei über 100 bleibt oder wird die Einrichtung bei gleichzeitigem Notbetrieb geschlossen.
  • Zwei Änderungen im Schulbereich werden ebenfalls am 08.03.2021 vorgenommen: So ist im Unterricht auch am Sitzplatz grundsätzlich in allen Jahrgängen der Sekundarbereiche I und II eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Zudem gilt wieder, dass die Präsenzpflicht – mit Ausnahme der Risikogruppen – wiederhergestellt ist.
  • Eine Woche später, ab 15.03.2021, wird der Schulbereich geöffnet für Unterricht im Wechselmodell nach Szenario B für die Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 5-7 im Sekundarbereich I sowie den Schuljahrgang 12 im Sekundarbereich II. Außerdem werden die Berufseinstiegsschulen sowie Berufsschulklassen für Jugendliche mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ohne Ausbildungsverhältnis und die Förderschulen im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und in Förderschwerpunkten Hören und Sehen (Taubblinde) für Unterricht nach Szenario B geöffnet.
  • Ab 22.03.2021 und damit noch vor den Osterferien kommen dann alle Schulen und Schuljahrgänge zurück in Szenario B.

Kultur und Sport

  • Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten können ab dem kommenden Montag (8. März 2021) in Niedersachsen mit 50 Prozent der normalen Kapazität und einer Anmeldepflicht öffnen.
  • Individualsport ist mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Bis zu 20 Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren dürfen im Außenbereich auch in Gruppen Sport treiben. 

Einzelhandel und körpernahe Dienstleistungen

  • Blumengeschäfte und Gartencenter sind in Niedersachsen bereits geöffnet, ebenso Friseure. Auch Fahrschulen dürfen praktischen Unterricht bereits wieder anbieten.
  • Die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe können ab dem 8. März 2021 mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, sind ein tagesaktueller COVID-19-Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung. Das gilt beispielsweise für Gesichtskosmetik oder für Rasuren.
  • Der sonstige Einzelhandel kann für sogenannte Terminshopping-Angebote öffnen (click and meet). Dies wird jedoch begrenzt auf eine Kundin/einen Kunden pro 40 qm Verkaufsfläche. Vorherige Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung sind notwendig.
     

 

3. März: Lockdown bis 28. März verlängert

Die Länder verlängern ihre bestehenden Corona-Verordnungen bis zum 28. März, passen diese aber ab 8. März in den folgenden Punkten an:

Private Treffen

  • De Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ab 8. März wieder erweitert: Es sind nunmehr private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt.
  • In Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro Woche können die Möglichkeiten zu privaten Zusammenkünften erweitert werden auf den eigenen und zwei weitere Haushalte mit zusammen maximal zehn Personen. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
  • Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in einem Bundesland oder einer Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse). Danach wird die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften wieder auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.

Einzelhandel und körpernahe Dienstleistungen

  • Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte werden zukünftig einheitlich in allen Bundesländern dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm wieder öffnen.
  • Darüber hinaus können ebenfalls die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen, wobei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen -wie bei Kosmetik oder Rasur- nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist.
  • Zugleich werden alle geöffneten Einzelhandelsbereiche die Einhaltung der Kapazitätsgrenzen und Hygienebestimmungen durch strikte Maßnahmen zur Zugangskontrolle und konsequente Umsetzung der Hygienekonzepte sicherstellen.

Weitere Öffnungsschritte sieht der Beschluss von Bund in Ländern in Abhängigkeit der Infektionslage vor, d.h. je nach 7-Tage-Inzidenz (Anzahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner), die konkrete Umsetzung für das Land Niedersachsen liegt noch nicht vor. (Stand: 4. März)


 

12. Februar: Änderungen in der Corona-Verordnung

Am Samstag, 13. Februar 2021, treten mit der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 12. Februar 2021 einige kleinere Erleichterungen in Kraft. Gleichzeitig wird aber die Pflicht, medizinische Masken zu tragen und Testungen durchzuführen, ausgeweitet.  Wesentliche Lockerungen sind jedoch trotz der zurückgehenden Infektionszahlen leider noch nicht möglich. Grund sind die sich auch in Deutschland und in Niedersachsen ausbreitenden Virusmutationen. Insbesondere die britische und die südafrikanischen Mutanten sind weitaus aggressiver als das ursprüngliche Virus. Es wird befürchtet, dass mit ihnen eine erhöhte Infektiosität, schwerere Krankheitsverläufe und eventuell auch verminderte Reaktionen auf die vorhandenen Impfstoffe einhergehen.

Aus diesem Grund hat sich die Niedersächsische Landesregierung – nach Abstimmung auch mit den Kommunalen Spitzenverbänden und einer Diskussion im Sozialausschuss des Niedersächsischen Landtags – entschieden, den bisherigen Lockdown zu verlängern. In Kraft bleiben insbesondere die strengen Kontaktbeschränkungen (ein Haushalt plus eine Person), die breite Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken und die Schließung weiter Teile des Einzelhandels, der körpernahen Dienstleistungen und der Gastronomie. 

Hier ein Überblick über die aber dennoch vorgenommenen wesentlichen Änderungen:

  • Verkaufsstellen für Pflanzen wie Blumenläden, Gärtnereien und Gartencenter dürfen ab dem 13. Februar wieder öffnen. Baumärkte dürfen nur den Pflanzenbereich öffnen.
  • Probefahrten im Auto- und Fahrradhandel sind ab 13. Februar erlaubt, die Geschäfte bleiben jedoch geschlossen.
  • Friseure dürfen ab dem 1. März wieder unter Einhaltung der Hygiene-Regeln öffnen.
  • Das Alter der von Kontaktbeschränkungen ausgenommen Kinder wird von drei auf sechs Jahre erhöht.
  • Wie bereits beim Einkauf und im öffentlichen Nahverkehr muss nun auch eine medizinische Maske getragen werden
    • im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Pflege von Personen beim Kontakt mit den zu versorgenden oder zu pflegenden Personen.
    • bei Veranstaltungen der Glaubensgemeinschaften.
    • beim Besuch von Heimen, betreuten Wohngemeinschaften etc.
    • im Auto bei beruflichen Fahrgemeinschaften.
  • Quarantäne: Wegen der Virus-Mutationen wird die Zeit wieder von zehn auf 14 Tage hochgesetzt.
  • Ein Verkürzen der Quarantäne nach fünf Tagen ist künftig nur noch mit einem PCR-Test möglich.
  • Personen, die aus einem Hochrisikogebiet zurückkehren, müssen grundsätzlich 14 Tage in Quarantäne bleiben.

Die Verordnung gilt zunächst bis zum 7. März und kann hier als PDF mit den markierten Änderungen heruntergeladen werden.


10. Februar: Verlängerung der Maßnahmen bis zum 7. März

Niedersachsen wird schon zum 13. Februar 2021 die bisherige Corona-Verordnung mit nur einigen wenigen Erleichterungen verlängern. Kinder bis sechs Jahren sollen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr eingerechnet werden, Verkaufsstellen für Pflanzen und Blumen sollen wieder öffnen dürfen, Probefahrten im Kfz- und im Fahrradhandel zugelassen werden, Friseure sollen – so die Einigung in der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mit der Bundeskanzlerin  – zum 1. März 2021 wieder öffnen dürfen.

Vor dem Hintergrund der deutlich aggressiveren Virusmutationen soll der nächste Öffnungsschritt laut MPK-Beschluss erst erfolgen, wenn bei einer stabilen landesweiten 7-Tages-Inzidenz höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erfasst werden. Dann kämen Museen und Galerien, Einzelhandel und die übrigen körpernahen Dienstleistungen in Betracht. Im Einzelhandel soll zunächst eine Begrenzung von einem Kunden/einer Kundin pro 20 qm vorgesehen werden. Sofern benachbarte Gebiete stark voneinander abweichende Inzidenzen haben, sollen gemeinsame Vereinbarungen bei Lockerungen vorgesehen werden.

Niedersachsen wird die Grundschulen und die Abschlussklassen bis Ende Februar im Wechselmodell unter Aufhebung der Präsenzpflicht halten. Ob im März eine Ausweitung des Wechselmodells auf weitere Jahrgänge möglich sein wird, bleibt abzuwarten.

Ob und wann die nächsten Öffnungsschritte erfolgen können, soll im Rahmen der gemeinsamen Besprechung am 3. März 2021 im Lichte der Entwicklung der Infektionszahlen unter besonderer Berücksichtigung der neuen Varianten entschieden werden. 


2. Februar: Entwurf für einen Stufenplan 2.0

Der Stufenplan 2.0 baut auf dem Stufenplan vom Frühjahr auf, mit dem damals die erste Lockerungsphase strukturiert wurde und auf dem im Herbst vorgestellten Handlungskonzept zu den bei steigenden Inzidenzen vorgesehenen Restriktionen. Die Landesregierung verfolgt auch weiterhin das Ziel, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, die Kontrolle über das Infektionsgeschehen durch Kontaktnachverfolgung zu behalten und die Balance zwischen gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Schäden zu wahren.

Der Stufenplan sieht einen neuen Vorwarnwert vor. Galt bisher die 7-Tages-Inzidenz von 35 als Vorwarnwert für ein drohendes Überschreiten der 50er Marke, soll jetzt schon ab einer 7-Tages-Inzidenz von 25 stärker eingegriffen werden, um Kontaktmöglichkeiten zu reduzieren. Grund ist, dass es spätestens ab einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 50 sehr rasch wieder zu einem exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens kommen kann. Damit wird auch auf die wegen der neuen Mutanten drohenden dynamischen Infektionsentwicklung reagiert.

Aus diesem Grund werden im Übergang von Stufe 4 auf 3 orientiert an der Reproduktionszahl (R-Faktor) differenzierte Maßnahmen vorgeschlagen, je nachdem, ob es sich um eine positive oder negative Infektionsentwicklung handelt. Der R-Faktor ist neben der 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen ein zusätzlicher Indikator dafür, dass es sich um eine deutliche positive bzw. negative Infektionsentwicklung handelt.

Der Stufenplan sieht vor, dass bei einer negativen Entwicklung des Infektionsgeschehens schneller und schärfer reagiert werden soll, um möglichst zügig wieder unterhalb des Vorwarnwertes von 25 (7-Tages-Inzidenz) zu kommen. Die Maßnahmen der nächsten Stufe (oder Stufen) sollen dann umgehend eingeleitet werden. Umgekehrt sollte bei einer positiven Infektionsentwicklung erst abgewartet werden, ob diese stabil rückläufig ist (in der Regel mindestens über einen Zeitraum von sieben Tagen), bevor Lockerungen der nächsten niedrigeren Stufe in Betracht kommen.

Der Stufenplan kann hier als PDF heruntergeladen werden.

Ob der Stufenplan dann so oder modifiziert umgesetzt wird, wird nach den nächsten Gesprächen zwischen Bund und Ländern entschieden werden, insbesondere auch im Lichte der ersten Ergebnisse zur Verbreitung von Virusmutationen in Deutschland.  


25. Januar: Neue Verordnung tritt in Kraft

Die Änderungen basieren auf dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mit der Bundeskanzlerin am letzten Dienstag. Alle Verantwortlichen in dieser Videokonferenz waren sich einig, dass die nach wie vor zu hohen Inzidenzen bundesweit und auch in Niedersachsen und die mit den hochansteckenden Virusmutationen einhergehenden Gefahren es erforderlich machen, die bestehenden Einschränkungen zunächst bis zum 14. Februar 2021 fortzuschreiben. In einigen Bereichen sind Regelungen ergänzt worden.

Änderungen im Detail

  • Treffen: Zusammenkünfte sind auf einen Haushalt mit maximal einer weiteren Person von außen beschränkt. Von der Personenbeschränkung ausgenommen sind Kinder bis einschließlich drei Jahre.
  • Masken: Ein sogenannter medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist ab sofort im öffentlichen Nahverkehr, in Geschäften des täglichen Bedarfs sowie bei den weiter zugelassenen Dienstleistern, auf dazugehörigen Parkplätzen und Wochenmärkten Pflicht. Das gilt auch für Gottesdienste und Gerichtsverhandlungen. Der Begriff „Medizinische Masken“ im Sinne dieser Verordnung umfasst insbesondere OP-Masken, aber auch Atemschutzmasken der Kategorie FFP2 und Masken mit mindestens gleichwertigem genormten Standard. Nicht zulässig sind Atemschutzmasken mit Ausatemventil. Sie schützen zwar denjenigen, der sie trägt, nicht aber die Umstehenden. 
    Kinder bis einschließlich sechs Jahre sind von der Maskenpflicht ausgenommen, bei Kindern zwischen sechs und 15 Jahren reicht eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung.
  • Kitas und Schulen: Die Kindertageseinrichtungen werden weiterhin in Szenario C (geschlossen) betrieben. Eine Notbetreuung für in der Regel bis zu 50 Prozent der Normalgruppengrößen wird angeboten. Die Höchstgrenzen gelten auch für Großtagespflegestellen. Kindertagespersonen können ihr Regelangebot in sehr kleinen Betreuungsgruppen weiterhin ungeschmälert vorhalten.
    Die Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches sowie alle Schülerinnen und Schüler der Förderschulen für geistige Entwicklung einschließlich Tagesbildungszentren werden im Wechselunterricht nach Szenario B in geteilten Klassen unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird jedoch aufgehoben und die Möglichkeit auf reinen Distanzunterricht eingeräumt.
    Alle Abitur- und weiteren Abschlussklassen werden in geteilten Klassen nach Szenario B unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird auch hier aufgehoben. Auch hier haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit nur auf Distanz unterrichtet zu werden.
    Die Sekundarbereiche I und II (SJG 5-8 in der Regel, wenn keine Abschlüsse gemacht werden auch 9 und 10 sowie 11 und 12) verbleiben im Distanzlernen nach Szenario C. Für die berufsbildenden Schulen gilt ebenfalls grundsätzlich Distanzlernen nach Szenario C. Eine Notbetreuung wird angeboten für Kinder der Schuljahrgänge 1-6 in den Szenarien B und C.

Quarantäne und Testpflicht bei Einreise

Ebenfalls geändert wurde die Niedersächsische Quarantäne-Verordnung, die u.a. die Einreise nach Niedersachsen regelt und auf der entsprechenden Bundes-Verordung basiert. In § 3 der Einreise-Verordnung des Bundes wird zwischen normalen Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-Gebieten unterschieden.

  • (Normale) Risikogebiete sind Gebiete, die im Sinne des § 2 Nr.17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-als Risikogebiet eingestuft und durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht worden sind.
  • Hochinzidenzgebiete sind Risikogebiete, in denen eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
  • Virusvarianten-Gebiete sind Risikogebiete, in denen bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind.

Die jeweils aktuellen Listen aller drei Risikogebietstypen finden sich auf der RKI-Webseite.

Bereits seit der zweiten Januarwoche gilt in Niedersachsen bei Einreisen aus Risikogebieten neben der zehntägigen Quarantänepflicht eine "Zwei-Test-Strategie": Ein erster PCR-Test muss verpflichtend bei der Einreise aus einem Risikogebiet durchgeführt werden, dann beginnt ungeachtet des Testergebnisses eine zehntägige Quarantäne. Diese kann aber am fünften Tag der Quarantäne bei einem negativen Ergebnis eines zweiten PRC-Tests vorzeitig beendet werden. Der Testpflicht kann bei einer Einreise aus (normalen) Risikogebieten durch eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach der Einreise nachgekommen werden. Bei einer Einreise aus Virusvarianten-Gebieten, also Ländern, in denen die besonders gefährlichen mutierten Viren bereits verbreitet sind, ist der Test vor Einreise obligatorisch.

Das Land Niedersachsen veröffentlicht die jeweils gültigen Bestimmungen auf seiner Homepage unter dem Punkt Vorschriften der Landesregierung.


 19. Januar: Shutdown wird verlängert und ergänzt

Beim Bund-Länder-Gespräch wurde vereinbart, die bislang gültigen Maßnahmen zunächst bis zum 14. Februar zu verlängern, Details würden Bund und Länder nachjustieren. Niedersachsens Ministerpräsident Stephan Weil erklärte dazu: "Wir brauchen sehr rasch belastbare Informationen über den Ausbreitungsgrad der Virusmutationen in Deutschland. Dafür wurden jetzt die Weichen gestellt. Die Virusmutationen müssen auch in Deutschland schnell erkannt werden. Das muss die Grundlage für das weitere Vorgehen sein." Der Bund wird bis Anfang Februar eine erste Auswertung der bis dahin vorliegenden Ergebnisse vorlegen.

Stephan Weil weiter: "Die getroffenen Maßnahmen, aber vor allem die Umsicht und der verantwortungsvolle Umgang der Menschen in Niedersachsen haben dazu geführt, dass der befürchtete weitere Anstieg der Infizierten bei uns gestoppt werden konnte und die Fallzahlen gesunken sind. Aber wir müssen jetzt weiter konsequent sein, um diese mühevoll erreichten Erfolge, nicht zu gefährden. Wir sind uns unter den Ländern und mit dem Bund einig, dass die bislang in Deutschland gegen die Pandemie getroffenen Maßnahmen verlängert und ergänzt werden müssen. Die aktuell zumindest in Niedersachsen noch vergleichsweise gute Ausgangslage muss jetzt genutzt werden, um die Fallzahlen weiter zu senken und eine mutationsbedingte starke Ausbreitung des Virus zu verhindern. Es gibt eine realistische Chance, die Virusinfektionen im Februar deutlich zu reduzieren. Das wird jedoch nur gelingen, wenn im Privat- wie im Arbeitsleben noch konsequenter nicht notwendige direkte Kontakte reduziert, überall Abstände eingehalten und Masken getragen werden."

Stephan Weil bedankt sich erneut dafür, dass sich so viele Menschen jetzt schon über Wochen an die recht harten Corona Schutzmaßnahmen halten: "Herzlichen Dank für’s Durchhalten und für die damit geübte Solidarität! Es ist uns bewusst, dass wir den Niedersächsinnen und Niedersachsen sehr viel zumuten, auch und gerade den Kindern und Jugendlichen."

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und des Bundes haben sich darauf geeinigt, mehr Infektionsschutz insbesondere über die stärkere Nutzung von medizinischer Masken (OP-Masken oder FFP2-Masken), über mehr Homeoffice, mehr Abstand im ÖPNV und mehr Testen in Alten- und Pflegeheimen sicherzustellen. 

"Ich begrüße es, dass jetzt einheitliche Regelungen auf Bundesebene dafür sorgen sollen, dass Homeoffice überall dort, wo es irgend möglich ist, zum Regelfall bei der Berufsausübung wird. Wo die Präsenz im Unternehmen oder in Institutionen unverzichtbar ist, muss die Belegung von Räumen reduziert werden, um ausreichende Abstände sicherzustellen. Wo das nicht möglich ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zumindest OP-Masken zur Verfügung stellen."

Stephan Weil bittet die Verantwortlichen in den niedersächsischen Unternehmen und anderen Institutionen, für diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Homeoffice arbeiten können, die Arbeits- bzw. Dienstzeiten noch stärker als bislang zu flexibilisieren. "Wir werden das auch in der Landesverwaltung tun. Es muss uns gemeinsam gelingen, die mit vollen Bussen und Bahnen verbundenen Infektionsgefahren drastisch zu reduzieren. Wo es möglich ist, sollen zusätzliche Verkehrsmittel eingesetzt werden."

Im gesamten ÖPNV und im Einzelhandel sowie überall dort im öffentlichen Raum und in Gebäuden, in denen Menschen aus unterschiedlichen Haushalten enger und länger zusammenkommen, sollen zudem durchgehend medizinische Masken (OP-Masken oder FFP2-/KN95-Masken) getragen werden.

Für das Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen wird beim Kontakt mit Bewohnerinnen und Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgeschrieben. Außerdem sind bereits in der jetzigen niedersächsischen Verordnung verpflichtende Testungen für alle Bediensteten mehrmals pro Woche angeordnet. Auch Angehörige und Freunde der Bewohnerinnen und Bewohner müssen schon jetzt ab einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen bei jedem Besuch einen negativen Schnelltest durchführen lassen.

Zur Situation in den Schulen und Kitas haben Bund und Länder eine restriktivere Handhabung der bisherigen Beschlüsse vereinbart. In Niedersachsen sind die Kitas bereits geschlossen und es wird eine Notbetreuung angeboten. Die weiterführenden Schulen befinden sich mit Ausnahme der Abschlussklassen bereits durchgängig im Homeschooling. Demnach verbleiben mit rund 75 Prozent die allermeisten Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden und der berufsbildenden Schulen weiterhin im Distanzunterricht nach Szenario C. Für die jüngsten Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs, Kinder mit dem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf Geistige Entwicklung an Förderschulen einschließlich Tagesbildungszentren sowie Jugendliche, die in diesem Schuljahr ihren Abschluss machen, wird unter erhöhten Hygienestandards nach Szenario B Wechselunterricht in geteilten Klassen erteilt. Den vorhandenen Sorgen Rechnung tragend, wird aber neu die Möglichkeit auf Verzicht zum Präsenzunterricht eingeräumt.

Weil abschließend: "Es geht in den nächsten Wochen darum, eine unkontrollierte Ausbreitung insbesondere der B117-Mutation zu verhindern. Wenn es gelingt, die Mutation B117 in Deutschland gering zu halten, haben wir die Chance, in den nächsten Wochen die Inzidenzwerte deutlich zu senken. Gelingt es mit einigen zusätzlichen Maßnahmen unter einen Inzidenzwert von 50 Infektionen pro Hunderttausend Einwohner und Woche zu kommen, können vorsichtig und schrittweise einzelne Bereiche wieder gelockert werden. Je konsequenter sich die Menschen in Deutschland an die Corona-Maßnahmen halten, desto eher können wir alle auch wieder freier leben."


11. Januar: Kleinkinder bis 3 Jahre zählen nicht mit

Noch am Freitag, 8. Januar, wurde bei der Vorstellung der neuen Verordnung erläutert, dass eine Mutter nicht mit ihrem Baby die Großeltern besuchen könne, da dies über die Regelung "ein Hausstand darf eine Person treffen" hinausgehe. Das Baby müsse zuhause bleiben bzw. anderweitig betreut werden. Im Frage-und-Antworten-Bereich (s. oben) werden solche Treffen inzwischen als geduldet beschrieben:

Darf eine Mutter mit Baby die Großeltern (oder ein eng befreundetes Paar) besuchen und umgekehrt?

Ja, beides wird über den Wortlaut der Verordnung hinaus geduldet. Ein Baby bzw. ein ganz kleines Kind bis drei Jahren muss noch ununterbrochen betreut werden und darf deshalb auch bei Kontakten der Betreuungsperson (in der Regel ein Elternteil) dabei sein. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung ist für die nächste Änderung der Corona-VO vorgesehen. Bei Besuchen von Großeltern ist zu beachten, dass nur eine Person kommen darf, die nicht zum Hausstand gehört.

Gilt das auch für Väter mit Babys oder Kleinstkindern?

Ja.

Werden Kinder unter 14 Jahren jetzt auch mitgezählt?

Im Grundsatz ja, denn auch Kinder kommen als Infektionsträger in Frage. Soweit aber Babys oder Kleinstkinder bis drei Jahren jedoch von einem Elternteil betreut werden müssen, zählen sie nicht mit bei der 'Ein-Haushalt+eine-Person-Regel'.

Dürfen zwei Mütter mit ihren Babys draußen spazieren gehen?

Ja, das dürfen sie.

Was ist, wenn ich mich mit einem Kind und seinem Vater oder seiner Mutter treffen will?

Das geht in den nächsten drei Wochen dann, wenn es sich bei dem Kind um ein Baby oder ein Kleinstkind bis zu drei Jahren handelt, weil noch fast ununterbrochen eine Betreuung notwendig ist.

8. Januar: Neue Corona-Verordung gilt ab 10. Januar 2021

Die Landesregierung hat am 8. Januar die neue Niedersächsische Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS CoV-2  erläutert, in der die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 5. Januar umgesetzt werden.

Wie bereits bekannt dürfen sich ab den 10. Januar nur noch ein Haushalt sowie eine weitere Person treffen – unabhängig vom Alter der Kinder. Bei getrennt lebenden Eltern werden die Kinder zu beiden Haushalten gezählt. Ausnahmen gibt es darüber hinaus für Begleitpersonen von Behinderten und Pflegebedürftigen sowie den Transport zusätzlicher Kinder zu Kitas und Schulen. Auch für Beerdigungen gilt die 1+1-Regel nicht. 

Landkreise und kreisfreie Städte können Betretungsverbote für öffentliche Plätze aussprechen. Bei einer Inzidenz von mehr als 200 müssen die Behörden prüfen, ob der Bewegungsradius der Einwohner auf 15 Kilometer eingeschränkt werden muss, automatisch erfolgt dies jedoch nicht.

Neu ist eine sogenannte Zwei-Test-Verpflichtung bei Einreisen aus Risikogebieten. Hier muss nun unmittelbar nach der Einreise ein Test gemacht werden. Es gilt eine Quarantänepflicht von 10 Tagen, die durch einen negativen Test nach frühestens 5 Tagen verkürzt werden kann. 

Die Verordnung ist bis 31. Januar 2021 gültig.


5. Januar: Verlängerung und Verschärfung des Lockdowns

Auf ihrem ersten virtuellen Treffen im neuen Jahr haben sich die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten auf eine Verlängerung der pandemiebedingten Einschränkungen bis zum 31. Januar dieses Jahres geeinigt. Das Ziel ist weiterhin eine 7-Tage-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern. Bund und Länder erneuern die dringende Bitte an alle Bürgerinnen und Bürger, die Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und soweit möglich zu Hause zu bleiben.

Begrenzung privater Zusammenkünfte

In Erweiterung der bisher geltenden Begrenzungen sind private Zusammenkünfte im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Für Landkreise, die eine 7-Tage-Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschreiten, werden die Bundesländer weitere Maßnahmen ergreifen – insbesondere zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar.

Impfungen gegen das Coronavirus

Mit Blick auf die angelaufenen Impfungen wird der Bund den Ländern auf Grundlage der Herstellermeldungen verlässliche Lieferzeiten übermitteln, um ein abgesichertes Terminmanagement vor Ort zu ermöglichen. Bis spätestens Mitte Februar wird allen Bewohnerinnen und Bewohnern von stationären Pflegeeinrichtungen ein Impfangebot gemacht werden können. Im 1. Quartal 2021 ist mit der Zulassung weiterer Impfstoffe und in der Folge mit der Auslieferung weiterer Impfdosen zu rechnen.

Maßnahmen für Schulen und Kitas bleiben

Bund und Länder betonen, dass der Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen höchste Bedeutung für die Bildung und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie hat. Dennoch müssen die von den Ländern ergriffenen Maßnahmen auch in diesem Bereich entsprechend des Beschlusses vom 13. Dezember 2020 bis Ende Januar verlängert werden.

Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne erklärte nach den Bund-Länder-Beratungen, Niedersachsen werde nach dem Ende der Weihnachtsferien am 11. Januar 2021 bis zum Ende des Schulhalbjahres am 29. Januar 2021 Wechselunterricht und Distanzlernen und  die Notbetreuung als Eckpfeiler für ein Bildungs- und Betreuungsangebot im Corona-Lockdown einziehen.

  • Kitas: Die Kindertageseinrichtungen wechseln in das Szenario C und sind damit im Grundsatz geschlossen. Notbetreuung wird bis zu 50 Prozent der Gruppengröße angeboten.
  • Grundschulen: 11.01.-15.01.2021 Szenario C (Distanzlernen mit Notbetreuung), 18.01.-29.01.2021 Szenario B (Wechselmodell mit Notbetreuung)
  • Abitur- und Abschlussklassen: 11.01.-29.01.2021 Szenario B (Wechselmodell)
  • Alle weiteren Jahrgänge: 11.01.-29.01.2021 Szenario C (Distanzlernen)
  • Notbetreuung: Notbetreuung wird angeboten für die Kinder der Schuljahrgänge 1-6 in den Szenarien B und C, in der Regel zwischen 08:00 Uhr und 13:00 Uhr. Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist. Zulässig ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen wie etwa für Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist, sowie bei drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall für mindestens eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten.

Längerer Anspruch auf Kinderkrankengeld 

Die Bundesregierung wird gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird. Bund und Länder kündigten zudem eine Initiative an, um Freiwillige für die Durchführung von umfangreichen Schnelltests in Alten- und Pflegeheimen zu gewinnen.

Der Beschluss im  Wortlaut  PDF, 79 KB, nicht barrierefrei .


22. Dezember: Kein Feuerwerk auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen

Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in Bezug auf das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an Silvester hat die Niedersächsische Landesregierung am 22. Dezember eine Neuregelung der Corona-Verordnung vorgelegt. Nach der Neuregelung ist zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3 a des Sprengstoffgesetzes auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt. In der Zeit vom 31. Dezember 2020, 21.00 Uhr, bis zum 1. Januar 2021, 7.00 Uhr, ist auch das Mitführen der der genannten Gegenstände auf den dort genannten Straßen, Wegen, Plätzen und Flächen untersagt. Die Landkreise und kreisfreien Städte legen durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung die maßgeblichen Straßen, Wege und Plätze sowie Flächen fest. Das Veranstalten von Feuerwerken für die Öffentlichkeit bleibt verboten.

Die Entscheidung des OVG Lüneburg hat keine Auswirkungen auf das vom Bund beschlossene Verkaufsverbot in der Sprengstoff-Verordnung (s.u).  


18. Dezember: Zünden von Feuerwerkskörper erlaubt – allerdings nur an Silvester

Die Niedersächsische Landesregierung nimmt zur Kenntnis, dass nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg der Verkauf, das Mitführen und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen nicht mehr untersagt ist, so steht es in einer Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 18. Dezember 2020. Damit werden die entsprechenden Bestimmungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung bis auf weiteres nicht mehr angewandt.

Bundesrat beschließt Änderung der Sprengstoffverordnung

Allerdings weist das Ministerium auch darauf hin, dass der Bundesrat ebenfalls am 18. Dezember 2020 einer Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zugestimmt hat, durch die eine Abgabe von Feuerwerk F2 ("klassisches Silvesterfeuerwerk und Böller") an den Verbraucher dieses Jahr nicht zulässig ist.

Darüber hinaus werde geprüft, ob durch eine Neufassung des § 10a der Niedersächsischen Corona-Verordnung unter Berücksichtigung der Begründung des Oberverwaltungsgericht Lüneburg rechtssichere Verbote erreicht werden könne.


15. Dezember: Testpflicht, Feuerwerksverbot und Schulen im Wechselmodell

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 15. Dezember die neue "Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2" veröffentlicht und erörtert. Über die bereits bekannt geworden Einschränkungen hinaus (siehe unten "13. Dezember: Harter Lockdown ab 16. Dezember)" gelten folgende Regelungen:

Kontaktbeschränkungen / Feiertagsregelungen

  • Am 31. Dezember und 1. Januar sind Menschenansammlungen in der Öffentlichkeit verboten, auch wenn die Abstandsregeln eingehalten werden.
  • Das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerk sowie der Einsatz von Schreckschusspistolen ist verboten. Dies gilt nicht nur für öffentliche Plätze und Straßen, sondern auch auf privatem Grund. 

Einzelhandel

  • Die Auslieferung von Waren nach telefonischer oder Online-Bestellung sowie die kontaktlose Übergabe außerhalb der Geschäftsräume sind weiter möglich.

Gottesdienste / religiöse Veranstaltungen

  • Besucher in geschlossenen Räumlichkeiten müssen sich anmelden, wenn viele Besucher erwartet werden (Weihnachten).
  • Auch am Platz muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
  • Singen ist den Besuchern untersagt, dies gilt auch für Veranstaltungen im Freien.

Regelungen in Altersheimen / Pflegestätten

  • Heime haben durch Hygienekonzepte die Neuaufnahme und den Besuch von Bewohnern zu ermöglichen. 
  • Besuch darf nicht empfangen werden, wenn es in der Einrichtung ein aktuelles SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen gibt.
  • Beschäftige in den Einrichtungen müssen an zwei Tagen in der Woche einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 durchführen.
  • Übersteigt die aktuelle Inzidenzzahl 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner pro Woche in der entsprechenden Gebietskörperschaft,in deren Gebiet die Einrichtung liegt, so sind die Heimleitung oder die von dieser beauftragten Beschäftigten verpflichtet, den Besuchern sowie den Personen, die die Einrichtung betreten wollen, die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltest anzubieten, um den Besuch bei Bewohnern oder das Betreten zu ermöglichen. Ein Besuch und ein Betreten darf erst bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses ermöglicht werden.
  • Die seelsorgerische Betreuung der Bewohner sowie die Begleitung Sterbender bleiben jederzeit zulässig.

Darüber hinaus hat Kultusminister Grant Hendrik Tonne hat die Pläne für Schulen und Kitas bis zum Halbjahrs-Ende vorgestellt: Der Unterricht beginnt nach den Ferien am 11. Januar zunächst bis Ende Januar ab dem 5. Jahrgang im Wechselmodell – dem sogenannten Szenario B. Davon ausgenommen sind der Abiturjahrgang sowie die Grundschulen. In den Grundschulen gelte Regelbetrieb mit Maskenpflicht. Die Kitas starten zunächst im Regelbetrieb. Dies könne eingeschränkt werden, wenn es Coronafälle gebe.


13. Dezember: Harter Lockdown ab 16. Dezember

Ministerpräsident Stephan Weil sagte zu den Beschlüssen: "Ich bedauere es sehr, dass wir zum zweiten Mal in diesem Jahr alles herunterfahren müssen. Gleichzeitig bin ich sicher, dass die meisten Bürgerinnen und Bürger dafür Verständnis haben." Folgende Regelungen treten in Niedersachsen über die bereits bestehenden Einschränkungen hinaus am 16. Dezember in Kraft und sollen zunächst bis zum 10. Januar gelten:

Kontaktbeschränkungen / Feiertagsregelungen

  • Die direkten zwischenmenschlichen Kontakte sollen generell, wie schon bisher, auf fünf Personen aus zwei Haushalten beschränkt bleiben. Kinder unter 14 Jahren werden nicht eingerechnet. 
  • Vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 dürfen sich nur die Mitglieder des eigenen Hausstands plus vier enge Verwandte beziehungsweise Partnerinnen/Partner treffen. Im engsten Familienkreis wird insoweit die Begrenzung auf zwei Haushalte aufgehoben. Man darf also mit engen Angehörigen auch dann mit fünf Personen zusammenkommen, wenn diese aus mehr als zwei Haushalten kommen. Die Obergrenze für solche Familientreffen wird allerdings auf vier Personen von außerhalb beschränkt. Für alle Niedersächsinnen und Niedersachsen, die mit engen Freunden oder Bekannten zusammen feiern wollen, muss es dagegen bei der "5 aus 2 Regelung"-bleiben, also bis zu fünf Personen aus bis zu zwei Haushalten.
  • Auch an Silvester gilt: Fünf Personen aus zwei Haushalten, egal ob es sich um Angehörige oder Freunde handelt.
  • Es wird auch in Niedersachsen an Silvester und Neujahr ein generelles Ansammlungs- und Versammlungsverbot geben, der Verkauf von Pyrotechnik wird verboten.

Einzelhandel

  • Der Einzelhandel jenseits von lebensnotwendigen Bereichen wird vom 16. Dezember 2020 an bis zum 10. Januar 2021 komplett geschlossen.
  • Lebensmittelläden, Drogerien, Tierbedarfsmärkte und auch der Weihnachtsbaumverkauf bleiben offen, ebenso wie Sanitätshäuser, Optiker, Apotheken, Tankstellen, Post und Banken.

Körpernahe Dienstleistungen

  • Friseursalons, Massagepraxen, Tattoo-Studios, Kosmetikstudios und ähnliche Betriebe mit körpernaher Dienstleistung werden geschlossen.
  • Medizinisch notwendige Behandlungen etwa in Physio-Praxen, in der Ergo- oder Logotherapie sowie der Podologie/Fußpflege bleiben erlaubt.

Schulen/Kitas

  • Die Präsenzpflicht in der letzten Schulwoche vom 14. bis 18. Dezember bleibt ausgesetzt, d.h. Eltern können das Fernbleiben der Kinder formlos per Telefon, Mail oder auf Papier gegenüber der Schule anzeigen.
  • Damit ab Mittwoch die Schulen weitestgehend leer sind, werden alle Tests, Klassenarbeiten und Klausuren ab Mittwoch abgesagt. Für Versetzungen oder Abschlüsse zwingend notwendige Arbeiten müssen verschoben werden.
  • Dessen unbenommen bleiben die Schulen für diejenigen geöffnet, die keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit haben.
  • Ähnlich wird bei den Kindertageseinrichtungen verfahren.

Kultusminister Tonne erklärte zu den Schul-/Kita-Beschlüssen: Schulen und Kitas bleiben "im Grundsatz geöffnet. Wer Not hat, kann seine Kinder in den Einrichtungen betreuen lassen. Dieser Weg ist einfacher für alle Beteiligten, als eine Notbetreuung zu organisieren. Hier würde sich sehr kurzfristig wieder die komplizierte Frage der Systemrelevanz von Berufsgruppen und sozialen Härtefällen stellen. (...) Wir gehen davon aus, dass die Eltern in Niedersachsen sehr verantwortungsvolle Entscheidungen fällen und es ist zudem zu erwarten, dass die Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern durch entsprechende Homeoffice-Regelungen entsprechend flankieren."


10. Dezember: Regelungen für Weihnachten und Silvester in drei Bereichen verschärft 

Als Reaktion auf die nach wie vor hohen Zahlen der Corona-Infektionen in Niedersachsen wird die Landesregierung die Corona-Schutzmaßnahmen verschärfen. Niedersachsens Ministerpräsident Stephan Weil sagte: “Der bisherige Shutdown light hat leider nicht die erhofften Ergebnisse gebracht. Auch bei uns steigt die Zahl der Infizierten wieder. Obwohl wir in Niedersachsen noch weitaus bessere Infektionszahlen haben als andere Länder, dürfen wir uns nicht in Sicherheit wiegen. Im Gegenteil: Wir müssen diesen Umstand nutzen, um den Anstieg der Inzidenzen durch noch strengere Maßnahmen zu stoppen.”

Kontaktbeschränkungen

  • Die direkten zwischenmenschlichen Kontakte sollen generell, wie schon bisher, auf fünf Personen aus zwei Haushalten beschränkt bleiben. Kinder unter 14 Jahren werden nicht eingerechnet. 
  • Eine Ausnahmeregelung soll für die drei Weihnachtstage gelten, also für den 24., den 25. und den 26. Dezember 2020. An diesen Weihnachtsfeiertagen dürfen sich enge Angehörige auch mit bis zu 10 Personen treffen. Bei einem Zusammentreffen mit Freunden wird es auch an Weihnachten bei der Fünf-Personen-Regelung bleiben. 
  • Auch an Silvester aber gilt: Fünf Personen aus zwei Haushalten, egal ob es sich um Angehörige oder Freunde handelt.
  • Für die gesamte restliche Adventszeit, die Weihnachtszeit und den Jahreswechsel soll in Niedersachsen der Verkauf oder die Abgabe alkoholischer Getränke, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind, verboten werden.

Schule

Von Montag, 14.12.2020, bis Freitag, 18.12.2020, sind die niedersächsischen Schülerinnen und Schüler von der Präsenzpflicht im Unterricht befreit. Notwendig ist lediglich eine Anzeige des/der Erziehungsberechtigten. Ausgenommen von der Möglichkeit der Befreiung sind in diesem Zeitraum angesetzte Versetzungs- oder abschlussrelevante Klausuren. Für die befreiten Schülerinnen und Schüler findet dann Distanzunterricht statt.

Einzelhandel

Breite Teile des Einzelhandels leiden bereits jetzt enorm unter den Maßnahmen und dem damit verbundenen Umsatzrückgang der vergangenen Monate. Dennoch sieht sich die Niedersächsische Landesregierung gezwungen, eine Schließung aller nicht lebensnotwendigen Geschäfte zwischen Weihnachten und Neujahr, eventuell auch darüber hinaus in Erwägung zu ziehen. Darüber wird man sich in den nächsten Tagen mit den anderen Ländern und mit dem Bund austauschen. Dazu Stephan Weil: "In kaum einem anderen Bereich ist ein bundesweit einheitliches Handeln so angesagt wie bei der Schließung von Teilen des Einzelhandels. Andernfalls riskieren wir länderübergreifende Wanderungsbewegungen zum Einkaufen."

Ministerpräsident Stephan Weil abschließend: “Ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger um Verständnis für die anstehenden Verschärfungen und um eine gemeinsame Kraftanstrengung. Wir bekommen das Virus nur gemeinsam in den Griff. Das wird uns im Laufe des Jahres 2021 sicher gelingen, wenn auch leider nicht in den ersten Monaten. Es liegt noch eine harte Zeit vor uns, aber im nächsten Jahr gibt es nach und nach immer bessere Perspektiven. Dafür müssen wir jetzt die Voraussetzungen schaffen 


2. Dezember: Einschränkungen bis 10. Januar verlängert

Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten der Länder haben bei der Ministerpräsidentenkonferenz am 2. Dezember beschlossen, den wegen der Corona-Pandemie verhängten Teil-Lockdown mit geschlossenen Restaurants, Museen, Theatern und Freizeiteinrichtungen bis zum 10. Januar zu verlängern. Damit sollen die aktuellen Kontaktbeschränkungen mit Ausnahme der für die Feiertage angekündigten Lockerungen nun bis ins neue Jahr gelten. Ministerpräsident erläuterte dazu: "Vor Weihnachten wird diese Vereinbarung unter Bund und Ländern natürlich im Hinblick auf die Entwicklung bis dahin noch einmal überprüft. Es liegen", so Weil weiter, "aber noch anspruchsvolle Wochen vor uns. Wir bitten die Menschen nachdrücklich, auch weiterhin äußerte Zurückhaltung zu wahren bei ihren direkten Kontakten und sehr konsequent die Regeln zu beachten. Wir dürfen den gerade bei uns in Niedersachsen zu beobachtenden leichten Rückgang der Infektionsahlen nicht durch unvorsichtiges Verhalten gefährden. Insgesamt habe ich aber einen vorsichtig optimistischen Ausblick auf das nächste Jahr. In Niedersachsen machen wir derzeit durchaus Fortschritte – bei den Infektionszahlen ebenso wie bei den Vorbereitungen auf hoffentlich bald beginnende Impfungen.


30. November: Änderung der Corona-Verordnung

Die Änderungsverordnung, mit der die Corona Verordnung und die Quarantäneverordnung geändert werden, tritt am 30. November 2020 in Kraft. Abweichend davon treten alle auf dem Beschluss der Regierungscheffinnen und Regierungschefs und der Bundeskanzlerin beruhenden inhaltlichen Änderungen erst am 1. Dezember 2020 in Kraft. Die Regelungen des Landes Niedersachsen sind auf die Internetseite zu den Corona-Verordnungen zu finden.  


25. November: Einschränkungen werden bis 20. Dezember verlängert

In dem Beschluss heißt es: "Damit ist das eigentliche Ziel einer deutlichen Reduktion der Neuinfektionen bisher nicht erreicht. Vor diesem Hintergrund können die am 28. Oktober getroffenen Maßnahmen noch nicht aufgehoben werden." Konkret vereinbart wurden die folgenden Punkte (Auswahl):

Einschränkungen und Schließungen

  • Die seit dem 2.November geschlossenen Betriebe und Einrichtungen wie Cafés, Restaurants, Theater, Kinos und Museen bleiben zunächst weiterhin geschlossen.
  • Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet, wobei die Maskenpflicht z.B. auf Parkplätzen erweitert wird und die Anzahl von Personen in den Geschäften verringert werden soll.
  • Kinderbetreuungseinrichtungen (Kitas, Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagespflege, Horte etc.) und Schulen bleiben geöffnet.
  • Der Beginn der Weihnachtsferien wird bundesweit auf den 19. Dezember vorgezogen.
  • Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich (mit Ausnahme insbesondere von Labortätigkeiten, Praktika, praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten und Prüfungen) auf digitale Lehre umstellen.

Private Zusammenkünfte, Regelungen über Weihnachten und Silvester

  • Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Während der Weihnachtstage vom 23. Dezember bis 1. Januar sind Treffen von maximal 10 Personen möglich.
  • Feuerwerk ist an Silvester an belebten Plätzen und Straßen untersagt, um größere Gruppenbildungen zu vermeiden.

Der vollständige Beschluss kann hier eingesehen werden. Ministerpräsident Stephan Weil erläutert die Beschlüsse in diesem Video: https://vimeo.com/483778610 (Hinweis: Hannover.de verlinkt aus Datenschutzgründen nicht direkt in Social-Media-Angebote). Rechtsverbindlich werden die Maßnahmen erst nach Veröffentlichung der entsprechenden Landesverordnung.


6. November: Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland

Am 6. November hat die Landesregierung die entsprechende Verordnung veröffentlicht, die am 9. November in Kraft tritt. Diese regelt, dass

  • Einreisende aus einem Risikogebiet sich für zehn Tage in häusliche Quarantäne zu begeben haben.
  • Einreisende sich im Internetportal www.einreiseanmeldung.de melden und auf das Vorliegen der Quarantänepflicht hinweisen.

Die Quarantänezeit kann frühestens fünf Tage nach der Einreise beendet werden. Voraussetzung dafür ist ein molekularbiologischer Corona-Test (PCR-Test) mit negativem Testergebnis, der frühestens am fünften Tag nach der Einreise vorgenommen werden darf. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Internetadresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.

Ausnahmen für die Quaratänepflicht gelten für

  • Personen, die im Rahmen des sog. kleinen Grenzverkehrs reisen, und sich nicht länger als 24 Stunden im Risikogebiet aufhalten.
  • Grenzpendler oder -gänger, die nachweislich zwingend notwendig berufs-, studien- oder ausbildungsbedingt in ein Risikogebiet einreisen bzw. aus einem Risikogebiet ausreisen. Diese müssen außerdem regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren und angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten. Die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sowie die zwingende Notwendigkeit der Dienstreise muss der Arbeitgeber, der Auftraggeber die Bildungseinrichtung bzw. die Ausbildungsstelle bescheinigen.
  • Durchreisende, solange diese das Gebiet der BRD auf schnellstem Weg wieder verlassen.
  • Personen, die ihre Familie besuchen und sich nicht länger als 72 Stunden im Risikogebiet aufgehalten und dabei angemessene Schutz- und Hygienemaßnahmen eigehalten haben.
  • Beschäftigte im Waren- und Gütertransport, Personentransport, für das Gesundheitswesen unabdingbare Personen sowie hochrangige Diplomaten, Vertreter von Parlamenten und Regierungen, die sich nicht länger als 72 Stunden im Risikogebiet aufgehalten und dabei angemessene Schutz- und Hygienemaßnahmen eigehalten haben.

 

2. November: Drastische Einschränkungen im öffentlichen Leben

Die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Länder haben sich wegen der dramatisch ansteigenden Infektionszahlen am 28. Oktober auf weitere einschneidende Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie geeinigt. Um die weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen will die niedersächsische Landesregierung alle nicht unbedingt notwendigen Kontakte auf ein absolutes Minimum beschränken. Dazu gelten von Montag, 2. November, bis Ende November weitreichende Einschränkungen im öffentlichen Leben.

  • Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit soll nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen gestattet werden.
  • Auf private Reisen auch im Inland und auch auf Besuche von Freunden und Verwandten soll möglichst verzichtet werden. Entfallen sollen zukünftig auch überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote werden nur noch für notwendige und nicht mehr für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
  • Alle kulturellen und sonstigen der Freizeitgestaltung zuzuordnenden Institutionen sollen geschlossen werden. Das betrifft alle Theater, Kinos, Opern- und Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Geschlossen bzw. unterbunden werden sollen auch alle Messen und Spezialmärkte, Freizeitparks, Zoos, Tierparks, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen.
  • Unterbunden werden wird der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen; geschlossen werden Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Im Profisport wird es ausschließlich sogenannte "Geisterspiele" ohne Publikum geben können. Von den Schließungen ausgenommen sind Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen und Frisöre.
  • Von der Schließung betroffen sind auch Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Weiter möglich bleibt die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause. Der Groß- und Einzelhandel bleibt mit strengen Hygieneauflagen geöffnet.

Schulen und Kindergärten bleiben offen

Schulen und Kindergärten sollen weiterhin geöffnet bleiben. Auch Industrie, Handwerk und Mittelstand sollen weiterarbeiten können – die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen und soweit wie möglich mobiles Arbeiten zu Hause zu genehmigen.

Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2

Die Verordnung des Landes Niedersachsen zum Download findet sich hier:


29. Oktober: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen setzt Sperrstunde und Verkaufsverbot für Alkohol außer Vollzug

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (OVG) hat mit Beschluss vom 29. Oktober die Vorschrift des § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 7. Oktober 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2020, vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das OVG begründet sein Urteil damit, dass die Sperrzeit und das Außer-Haus-Verkaufsverbot keine notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen seien. Gaststätten hätten nach den Feststellungen des Robert Koch-Instituts überhaupt keinen wesentlichen Anteil am Infektionsgeschehen. Deren zeitweise Schließung würde Zusammenkünfte und Feiern in private Bereiche abdrängen, die ein deutlich höheres Infektionsrisiko aufwiesen. Die vorläufige Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich. Der Beschluss ist unanfechtbar.


23. Oktober: Geltende Corona-Verordnung

Für Niedersachsen gelten die nachstehenden Regelungen. Sie ergeben sich aus der Corona-Verordnung (gültig ab 23. Oktober 2020)  über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus. Die Kommunen können weitergehende Anordnungen treffen, wenn dies im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist.


15. Oktober: Beherbergungsverbot in Niedersachsen vorläufig außer Vollzug gesetzt

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat am 15. Oktober die Niedersächsische Verordnung über Beherbergungsverbote zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Beherbergungs-Verordnung) vom 9. Oktober 2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Wie das Gericht in einer Pressemitteilung erklärte, ist die vorläufige Außervollzugsetzung allgemeinverbindlich, d.h. die außer Vollzug gesetzten Regelungen sind von den darin genannten Beherbergungsbetrieben mit sofortiger Wirkung nicht mehr zu beachten. Der Beschluss ist unanfechtbar.


9. Oktober: Einschränkung bei touristischen Reisen

Mit Gültigkeit vom 10. Oktober tritt die Niedersächsische Verordnung über Beherbergungsverbote zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 in Kraft. Diese regelt, dass es zu Beschränkungen von touristischen Reisen in Niedersachsen kommen kann.

  • Sofern in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 50 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt, prüft das Land, ob Reisende aus diesem Landkreis oder aus dieser Stadt in Niedersachsen nicht mehr in Hotels, Ferienwohnungen oder ähnliches beherbergt werden dürfen.
  • Eine Überschreitung des Grenzwertes führt nicht automatisch zu einem Beherbergungsverbot. So kann beispielsweise ein Ausbruch in einem Schlachthof zu einer Überschreitung des Grenzwertes führen, das Infektionsgeschehen jedoch als lokal begrenzt und kontrollierbar gewertet werden.  
  • Auf seiner Internetseite will das Land Niedersachsen tagesaktuell veröffentlichen, welche Landkreise oder kreisfreien Städte nach dieser Prüfung als Risikogebiet gestuft werden. Personen aus diesen Gebieten dürfen dann nicht in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken übernachten, es sei denn, sie weisen einen negativen Corona-Test vor, der nicht älter als 48 Stunden ist.
  • Die Regelung gilt nicht für dauerhaft angemietete oder im Eigentum befindliche Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Einrichtungen ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten.

 

8. Oktober: Neuordnung bringt Einschränkungen bei Privatfeiern

Die neue Verordnung ist kürzer gefasst und behält in weiten Bereichen die bisherigen Regelungen bei. Weil erklärte dazu am 7. Oktober in seiner Regierungserklärung vor dem Niedersächsischen Landtag: "Grundlage ist eine noch stärkere Betonung der AHA-Regeln: Abstand, Hygiene, Alltagsmaske – das ist und bleibt das Fundament des Infektionsschutzes. Ergänzend ist in dieser Jahreszeit noch das Stichwort 'Lüften' in geschlossenen Räumen hinzuzufügen." 

Die Verordnung tritt am 9. Oktober in Kraft und ist zunächst bis zum 15. November gültig. 

Regelungen bei private Zusammenkünfte und Feiern

  • In eigenen Räumen gilt eine Personenobergrenze von 25 Personen, im Freien (z.B. Gärten oder Höfe) liegt die Grenze bei 50 Personen. 
  • Bei Feiern in Gaststätten, Restaurants o,ä. gilt eine Obergrenze von 100 Personen. Bei mehr als 50 Teilnehmern dürfen ab 18 Uhr keine reinen Spirituosen ausgegeben oder konsumiert werden, ab 22 Uhr gilt ein Alkoholverbot.
  • Die Personenobergrenze kann bei steigendem Infektionsgeschehen durch Allgemeinverfügungen von Landkreisen oder kreisfreien Städten weiter beschränkt werden.

Regelungen für Kinos, Theater und andere Kulturstätten

Mit einer Schachbrett-Belegung, guten Belüftungsanlagen und sorgfältigen Hygienemaßnahmen vor und nach den Veranstaltungen kann die Platzkapazität besser ausgenutzt werden. Hier gilt:

  • Es genügt ein Abstand von mindestens einem Meter zu jeder anderen Person, wenn die Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung Interaktion und Kommunikation untereinander vermeiden und es sich bei geschlossenen Räumen um durch eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr belüftete Räume handelt.
  • Soweit und solange man nicht sitzt, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen

  • Veranstaltungen, an denen das Publikum mindestens zeitweise stehend teilnimmt, bedürfen der vorherigen Zulassung. Voraussetzung ist ein Hygienekonzept.

 

23. September: Mehr Zuschauer bei Sporveranstaltungen

Die Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 wird erneut geändert:
Die zum 25. September bereits geänderte Verordnung macht den Weg dafür frei, dass Sportveranstaltungen wieder vor einem größeren Publikum stattfinden können. Die neue Regelung sieht im Einzelnen vor, dass unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen (s.u.) im Rahmen von Sportveranstaltungen bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer eingelassen bzw. bis zu 20 Prozent aller Zuschauerplätze belegt werden dürfen. Zur Veranschaulichung: Bei Sportstätten mit einer Gesamtkapazität von bis zu 5.000 Plätzen können jedenfalls bis zu 1.000 Besucherinnen und Besucher eingelassen werden. Bei Sportstätten mit einem Fassungsvermögen von über 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern greift dann die 20-Prozent-Regelung, z.B.: 4.000 Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen in einem Stadion mit einer Kapazität von 20.000 auf den Rängen sein.

Folgende Voraussetzungen müssen im Rahmen der geänderten Verordnung eingehalten werden, sofern mehr als 50 Zuschauerinnen und Zuschauer eingelassen werden sollen:

  • Während der Veranstaltung müssen Sitzplätze eingenommen werden
  • Die Veranstalter müssen Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzeptes treffen (insbesondere zur Steuerung der Personenströme)
  • Kontaktdaten der Zuschauerinnen und Zuschauer müssen erhoben und dokumentiert werden (dabei ist der Verkauf personalisierter Tickets ausreichend)
  • Gästetickets dürfen nicht verkauft oder auf andere Weise vergeben werden
  • Während der Sportveranstaltung darf Alkohol weder angeboten noch konsumiert werden, zudem darf erkennbar alkoholisierten oder berauschten Personen kein Zutritt zur Sportstätte gewährt werden
  • Zuschauerinnen und Zuschauer haben außerhalb ihres Sitzplatzes grds. eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen

Die geänderte Verordnung soll bis zum 8. Oktober in Kraft bleiben.


11. September: Verlängerung der Verordnung bis 30. September

Die Änderungsverordnung, die die neue Geltungsdauer enthält, tritt am Samstag, den 12. September, in Kraft. Neben der Verlängerung der Geltungsdauer im Wesentlichen zwei weitere Schwerpunkte: Regelungen zur Prostitution sowie zur Genehmigung von Messen, Kongressen und gewerblichen Ausstellungen vor dem 30. September. Die Änderungen sind in diesem PDF zum Download zusammengefasst, die gesamte Verordnung kann hier heruntergeladen werden.


28. August: Höhere Bußgelder und kleinere Änderungen in der Corona-Verordnung

Geltungsdauer der Verordnung verlängert

Die Geltungsdauer der Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (kurz Niedersächsische Corona-Verordnung) wurde bis einschließlich 14. September 2020 verlängert. Gegen die ursprünglich geplanten weiteren Lockerungen sprechen die nach wie vor recht hohen Infektionszahlen. Inhaltlich wurde die Verordnung zunächst nur in zwei Aspekten geändert. Weitere Änderungen zur Umsetzung der gestrigen bundesweiten Einigungen werden folgen. Die jeweils aktuelle Fassung der Verordnung ist auf der Vorschriften-Seite der Landesregierung zu finden.

Präzisierungen bei Mund-Nase-Bedeckungen

Grundsätzlich muss sich jede Person überall dort, wo dies die Niedersächsische Corona-Verordnung vorsieht, an die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung halten. Einige Personengruppen sind allerdings aus gesundheitlichen Gründen von dieser Pflicht ausgenommen. Diese Personen müssen dies jetzt durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung, wie beispielsweise einen Schwerbehindertenausweis, nachweisen. Bislang wurde eine glaubhafte Darstellung als ausreichend angesehen.

Die zweite Änderung der Verordnung verpflichtet Betreiberinnen und Betreiber von Verkehrsmitteln des Personenverkehrs dazu, ihre Fahrgäste durch Aushänge und mit Durchsagen auf die geltenden Pflichten hinzuweisen und für deren Einhaltung zu werben. Des Weiteren sollen sie innerbetrieblich sicherstellen, dass Personen ohne Mund-­Nasen-Bedeckung persönlich angesprochen, angemessen zur Einhaltung ermahnt und bei Bedarf erforderliche Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

Bus- und Bahnpersonal haben unabhängig von den Corona-Regelungen des Landes das Recht, Fahrgäste, die sich nicht an die Corona-Regeln halten, dazu aufzufordern das Verkehrsmittel am nächsten Bahnhof zu verlassen. Die Polizei oder das Ordnungsamt kann in Amtshilfe hinzugezogen werden, beispielsweise um beim nächsten Halt ein Bußgeld zu verhängen.

Höhere Bußgelder

Seit dem 27. August gilt in Niedersachsen ein neuer Bußgeldkatalog, der deutlich höhere Bußgelder vorsieht, wenn gegen die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes verstoßen wird. Maskenmuffel müssen nun mit 100 bis 150 Euro Bußgeld rechnen, wer gegen die Quarantänepflicht nach Einreise aus einem Risikogebiet verstößt, wird mit 500 bis 3000 Euro zur Kasse gebeten. Der vollständige Katalog steht auf der Vorschriften-Seite der Landesregierung zur Verfügung.

Für die Kontrolle und die Verhängung von Bußgeldern sind die Ordnungsämter der Kommunen zuständig ̶ hilfsweise die Polizei. Die genaue Höhe des Bußgeldes liegt im Ermessen der jeweiligen Ordnungskräfte. So können nach Angaben von Frau Schröder auch geringere Bußgelder bei Verstößen gegen die Maskenpflicht verhängt werden, wenn "aus Schusseligkeit" die Mund-Nasen-Bedeckung mitgeführt, aber nicht richtig benutzt wird.

Gericht setzt Regelungen der niedersächsischen Corona-Verordnung zur Prostitution außer Vollzug

Das OVG Lüneburg hat am 28. August die Regelungen der niedersächsischen Corona-Verordnung zur Prostitution außer Vollzug gesetzt. Das Gericht entschied, dass auch für Bordelle und die Straßenprostitution die Regelungen für körpernahe Dienstleistungen anzuwenden seien. Die bisher angeordnete Schließung der Prostitutionsstätten sei nicht verhältnismäßig und verletze den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit.

Die Landesregierung nimmt die Entscheidung des OVG zur Kenntnis und verweist darauf, dass die Auflagen des § 8 der gültigen Rechtsverordnung, insbesondere die Pflicht zur Kundendokumentation und des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung, ausdrücklich auch für Dienstleistende in diesem Gewerbe gilt. Die Corona-Verordnung des Landes wird nach gewissenhafter Auswertung der Entscheidung des OVG zeitnah entsprechend angepasst.


14. August: Unterricht wieder in voller Klassenstärke

Nach gemeinsamer Lagebeurteilung der Schul- und Gesundheitsseite der Landesregierung steht zu Beginn des Schuljahres 2021/21 dem "eingeschränkten Regelbetrieb" nichts entgegen. Dies bedeutet im Einzelnen

  • Unterricht in voller Klassenstärke
  • Verzicht auf Mindestabstand, dafür Einführung fester Lern- und Bezugsgruppen („Kohortenprinzip“)
  • Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kohorten nicht eingehalten werden kann
  • Pflichtunterricht hat Priorität
  • Ganztagsangebote sind möglich
  • Schutz von Risikogruppen kann zu Einschränkungen führen
  • Geltung des Rahmenhygieneplans Corona Schule

Sollte es ansteigenden Infektionszahlen kommen, schließt das Land lokale oder regionale Maßnahmen. Entscheidungen zu weiteren Einschränkungen in den Schulen werden vom jeweiligen Gesundheitsamt vor Ort getroffen, weder die Schulleitungen noch die Schulbehörden haben hier entsprechende Befugnisse.


8. August: Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten

Bundesgesundheitsminister Spahn hat am 6. August angekündigt, dass ab 8. August Corona-Tests für Einreisende aus Risikogebieten zur Pflicht werden. Details dazu erläutert das Bundesgesundheitsministerium hier: Fragen und Antworten zu Coronatests bei Einreisen nach Deutschland


1. August: Änderungen bei Kitas und Schulen

Die aktuelle Fassung der Verordnung finden Sie hier als PDF.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Die Regeln für Kindertagesstätten (§ 16) und Schulen (§ 17) wurden geändert entsprechend den Ankündigungen des Kultusministeriums zum Start ins Schul- beziehungsweise Kita-Jahr 2020/2021.
  • Shisha-Bars dürfen wieder öffnen.
  • Die Regeln für Feiern außerhalb der eigenen Wohnung sowie für Kutschfahrten wurden ergänzt beziehungsweise angepasst.
  • Die Sportausübung ist in Gruppen bis zu 50 (bisher: 30) Personen zulässig

 

28. Juli: Coronabedingte Anordnung der Schließung von Shisha-Bars außer Vollzug gesetzt

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 27. Juli 2020 in einem Normenkontrolleilverfahren § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der (6.) Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 10. Juli 2020 (im Folgenden: Corona-VO) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen sind (Az.: 13 MN 272/20).

Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass Shisha-Bars sogenannte Hotspots der Virusverbreitung sein könnten, ergäben sich weder aus bisherigen Ereignissen in Niedersachsen noch in anderen Bundesländern, in denen die Shisha-Bars seit geraumer Zeit wieder mit Beschränkungen öffnen dürften. Das Ministerium habe zudem nicht dargetan, dass etwaigen erhöhten Infektionsgefahren nicht durch gegebenenfalls strenge Auflagen im Rahmen eines Hygienekonzepts (Pflicht zur Begrenzung und Steuerung der Zahl der Besucher, Abstandsregeln, Vorgaben für eine regelmäßige Be- und Entlüftung der Räumlichkeiten, Verbot der gemeinsamen Benutzung ein und derselben Shisha durch mehrere Personen zum Rauchen, Pflicht zur Verwendung neuer (Einweg-)Mundstücke und -schläuche bei jedem Nutzer sowie zur Reinigung und Desinfektion jeder Shisha nach Ende des Gebrauchs, Kontaktdatenerhebungs- und -dokumentationspflicht) hinreichend effektiv begegnet werden könne. 

Dieser Beschluss ist unanfechtbar und gilt für ganz Niedersachsen.


13. Juli: Neue Fassung, alte Regeln

Nach Inkrafttreten am 13. Juli ist die neue Verordnung bis zum 31. August 2020 gültig. Eine Ausnahme betrifft Großveranstaltungen, die darüber hinaus bis zum 31. Oktober 2020 untersagt sind. Dieses war jedoch bereits in der mehrfach geänderten vorangegangenen Verordnung der Fall. Auch an den sonstigen Regeln hat sich kaum etwas geändert. 

"A, M, H, D" ist laut Frau Schröder die Kurzform der Vorschriften, die für alle Menschen im Land gelten. Darunter fallen das Abstandsgebot, die Verpflichtung, eine Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen des öffentlichen Raums zu tragen, die Notwendigkeit für ein Hygienekonzept sowie die Dokumentation von Daten. Diese allgemeinen Vorschriften in den ersten vier Paragrafen würden auch bei künftigen Änderungen "dauerhaft weiterwirken".

Durch Nachjustierungen im Hygienekonzept und Vereinheitlichungen von Regeln gibt es ab 13. Juli im Detail folgenden Änderungen:

  • Restaurants dürfen wieder Buffets anbieten.
  • Punkt- und Freundschaftsspiele in Mannschaftssportarten sind wieder möglich.
  • Reisen für Kinder- und Jugendgruppen mit bis zu 50 Personen sind zugelassen.
  • Alten- und Pflegeheimen regeln die Anzahl von Besuchern künftig selbst mit ihren Hygienekonzepten, Vorgaben des Landes entfallen.

Die neue Verordnung ist nach Veröffentlichung auf der Internetseite Vorschriften der Landesregierung zu finden.


6. Juli: Veranstaltungen bis 500 Personen, keine Maskenpflicht beim Sitzen

Am Montag, 6. Juli 2020, tritt die nächste Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen in Kraft, die u.a. folgende Punkte enthält:

  • Kulturveranstaltungen in geschlossen Räumen können für bis zu 500 Personen auf Sitzplätzen angeboten werden. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Zuschauer den Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen Gästen einhalten, wenn sie nicht zu einer gemeinsamen Gruppe von maximal zehn Personen gehören.
  • Im Kino kann auf den Sitzplätzen die Mund-Nasen-Abdeckung abgenommen werden.
  • Bei Kutschfahrten, Bootsfahrten, Stadtführungen und anderen ähnlichen Angeboten ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um Personen des eigenen und eines weiteren Hausstandes oder um eine gemeinsame Gruppe von bis zu zehn Personen.
  • Der Sicherheitsabstand von zwei Metern bei sportlichen Aktivitäten gilt nicht für feste Kleingruppen bis zu 30 Personen. Damit ist beispielsweise Fußballtraining wieder möglich.
  • Unternehmen, die so genannte Werksarbeiter beschäftigen, sind verpflichtet Adressangaben der eingesetzten Personen zu dokumentieren.

Die Verordnung soll zum 13. Juli durch eine neue überarbeitete, leicht lesbare Fassung ersetzt werden.

 


19. Juni: Kinos und Theater können öffnen, Indoor-Veranstaltungen bis 250 Personen möglich

Am Montag, 22. Juni 2020, tritt die nächste Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen in Kraft, die u.a. folgende Punkte enthält:

Wieder möglich sind unter Einhaltung der Abstandsregelungen und Hygienemaßnahmen sowie der Dokumentationspflichten

  • Treffen von bis zu zehn Personen oder Personen aus zwei Hausständen
  • Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen für bis 250 Personen auf Sitzplätzen (Kinos, Theater und Kulturzentren/Maskenpflicht)
  • Treffen und Versammlungen von Vereinen in geschlossenen Räumen
  • Besuch von Indoor-Freizeiteinrichtungen
  • Besuch von Saunen
  • Besuch von Sportveranstaltungen (bis zu 250 Personen)
  • die Belegung von Hotels bis zu 100 Prozent

Weiterhin untersagt ist/sind

  • Großveranstaltungen (bis mindestens 31.10.)
  • Clubs und Diskotheken
  • Messen (bis 31.08.)
  • das Rauchen von Sishapfeifen
  • Prostitutionsgewerbe

Die Verordnung soll bis zum 5. Juli gelten.


5. Juni: Kneipen, Hallenbäder können öffnen, Open-Air-Veranstaltungen bis 250 Personen möglich

Am Montag, 8. Juni 2020, tritt die nächste Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen in Kraft, die folgende Punkte enthält:

Wieder möglich sind unter Einhaltung der Abstandsregelungen und Hygienemaßnahmen sowie der Dokumentationspflichten

  • Kulturveranstaltungen im Freien für bis 250 Personen auf Sitzplätzen
  • Touristische Busfahrten
  • Besuch von Hallen- und Spaßbädern
  • Besuch von Bars und Kneipen mit der Ausnahme von Sisha-Bars
  • Besuch von kostenpflichtigen Spezialmärkten im Freien
  • Betrieb von Fahrschulen
  • Sport in Gruppen bis zehn Personen unter Anleitung
  • Angebote für Kinder und Jugendliche für bis zu zehn Personen durch Jugendorganisation und ehrenamtliche Mitarbeiter
  • die Belegung von Hotels bis zu 80 Prozent
  • Hochzeits- und Trauerzeremonien für bis zu 50 Personen

Weiterhin nicht öffnen dürfen

  • Diskotheken, Clubs und Sisha-Bars
  • Theater, Operhäuser, Konzertsäle, Kinos
  • Saunen
  • Prostitutionsgewerbe

Die Verordnung soll vorerst bis zum 22. Juni gelten.


4. Juni: PCR- und Antikörpertests für Risikogruppen

Trotz rückläufiger Infektionszahlen versuchen die Gesundheitsbehörden, ein rapides Anwachsen von Infektionsherden zu verhindern. Diese Gefahr hat zugenommen, da Betroffene etwa in Schulen, Freizeiteinrichtungen oder bei Einkauf und Arbeit wieder mehr Kontakt zu anderen Menschen haben als während des strengeren Kontaktverbotes zuvor. Ausbrüche bei UPS in Langenhagen und im Zuge privater Familienfeiern in Göttingen sind ein Beleg dafür

Deshalb sollen in Niedersachsen ab dem 8. Juni Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten, Einrichtungen für Behinderte und Demenzerkrankte sowie Kitas in Regionen mit besonders hohem Infektionsdruck präventive PCR-Tests angeboten werden. Mit diesem Test mit Rachenabstrich können akut Infizierte ermittelt werden. Die Testungen sollen künftig auf symptomlose Personen ausgeweitet werden, bislang wurden nur Personen mit Krankheitssymptomen getestet. Als Grenzwert für hohen Infektionsdruck gilt die Zahl von mehr als 35 Infizierten pro 100.000 Menschen. Bislang wird die Zahl in keinem Landkreis in Niedersachen erreicht, so dass die Testung als erstes in dem Kreis umgesetzt wird, der die höchste Infektionszahl ausweist. Die Kosten dafür übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen.

Erstmals soll auch ein Antikörpertest in solchen Einrichtungen angeboten werden, in denen es bereits einen Ausbruch gab. Mit diesem Test kann ermittelt werden, ob Personen bereits dem Virus ausgesetzt waren. Dadurch könnten auch Erkenntnisse zur Immunität gewonnen werden.


22. Mai: Freibäder und Freizeitparks können öffnen, Kinos und Theater bleiben weiter geschlossen

Der bisherige Verlauf des Infektionsgeschehens erlaubt es nach Darstellung von Frau Schröder, dass nicht nur weitere Lockerungen nach dem Niedersächsischen Stufenplan umgesetzt werden können, sondern teilweise auch vorgezogen werden.

Ab Montag, 25. Mai, können somit unter Einhaltung von Hygienekonzepten und Abstandsregelungen u.a. folgende Einrichtungen wieder öffnen:

  • Sportanlagen für kontaktlosen Sport, Indoor- und Outdoor-Anlagen
  • Freibäder
  • Fitnessstudios
  • Freizeitparks, Klettergärten, Minigolfplätze
  • Beratungsstellen

Zugelassen sind u.a. auch wieder

  • Schiffsfahrten
  • Kutschfahrten
  • Seilbahnfahrten (bei 50-prozentiger Belegung)
  • Boots- und Fahrradverleih
  • Stadtführungen (bis zehn Personen)

Weiterhin nicht zugelassen bzw. geschlossen sind u.a.

  • Busreisen
  • Messen
  • Kinos
  • Theater
  • Hallenbäder
  • Indoor-Spielplätze

Die Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus, die am 25. Mai in Kraft tritt, enthält alle weiteren Details. Das Land hat den Stufenplan überarbeitet, dieser kann hier heruntergeladen werden. Zum 8. Juni werde überprüft, ob weitere Lockerungen oder ggf. einschränkende Maßnahmen notwendig sind.

(Aktualisiert am 25. Mai 2020)


8. Mai: Regeln für die Gastronomie ab 11. Mai

Ab Montag, 11. Mai, können Restaurants, Gaststätten, Cafés und Biergärten in Niedersachsen wieder öffnen, ohne Begrenzung der Öffnungszeiten, allerdings mit organisatorischen Einschränkungen. Als allgemeine Voraussetzung gelten die Regelungen der Nds. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona – Virus in ihrer jeweils aktuellen Fassung, insbesondere die jeweils geltenden Kontaktbeschränkungen.
Als besondere Regeln für die Gastronomie sind darüber hinaus zu beachten:

  • Es dürfen nur max. 50 % der vor der Corona bedingten Schließung vorhandenen Sitzplatzkapazitäten im Betrieb gleichzeitig belegt werden.
  • Im Gastraum sind Tische in einem Mindestabstand von 2 m anzuordnen.
  • Die Gäste sind angehalten, im Vorhinein zu reservieren.
  • Als Kontaktdaten für eine Nachverfolgbarkeit müssen Gäste ihren Namen und eine Telefonnummer hinterlassen.
  • Mund-Nasen-Schutz ist für das Servicepersonal verpflichtend, nicht allerdings für die Gäste am Tisch.
  • Es wird ausschließlich am Tisch serviert. In Selbstbedienung können nur fertig konfektionierte Tellergerichte ausgegeben werden. Betreiber und Kunden sind verpflichtet, darauf zu achten, dass jederzeit ein Abstand von 1,50 Metern zwischen Kunden, für die die aktuellen Kontaktbeschränkungen gelten, eingehalten wird.
  • Buffets sind nicht erlaubt.
  • Keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung auf den Tischen (keine Speisekarten, Gewürzständer, Flyer etc.).
  • Die Aufteilung im Gastraum ist so vorzunehmen, dass Gäste nicht in Kontakt mit vorgehaltenen Speisen kommen können (zum Beispiel keine Salatinseln in Steakrestaurants, generell keine offenen Küchen).
  • Die Gäste sind über den betrieblichen Infektionsschutz und das angewendete Hygienekonzept per Aushang zu informieren.

Offensichtlich gilt die Reservierungsempfehlung auch für Biergärten und Eiscafés. Wie Schröder vom Krisenstab erläuterte, kann dieser Empfehlung aber auch durch einen Anruf kurz vor Eintreffen am Biergarten genügt werden.

(Aktualisierung vom 11. Mai: Die Verordnung spricht von einer Empfehlung und nicht von einer Reservierungspflicht)


6. Mai: In Zukunft lokale Regelungen

Der Ministerpräsident erläuterte, dass der am 4. Mai vorgelegte Stufenplan für Niedersachsens Weg in einen neuen Alltag in Bezug auf die Kontaktbeschränkungen zum 11. Mai gelockert werden würde: Ab diesem Zeitpunkt dürften sich auch zwei Hausstände treffen, als konkretes Beispiel nannte Stephan Weil, dass sich beispielsweise zwei Pärchen in einem Restaurant treffen könnten. Darüber hinaus würden in Zukunft Regelungen nicht bundesweit festgelegt werden, sondern in den Ländern in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens in den einzelnen Kommunen bzw. Landkreisen. 

Die wesentlichen Ergebnisse der Videokonferenz der Bundesregierung mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten kurz zusammengefasst:

 1.    Bund und Länder gehen gemeinsam einen erheblichen weiteren Öffnungsschritt.

 2.    Die verbleibenden Schritte regeln die Länder vor dem Hintergrund landesspezifische Besonderheiten und dem jeweiligen Infektionsgeschehen in eigener Verantwortung.

 3.    Die Länder werden sicherstellen, dass in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit kumulativ mehr als 50 neuen Infektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept umgesetzt wird.

 4.    Grundsätzlich ist in der Öffentlichkeit auch weiterhin stets ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten.

 5.    Die Kontaktbeschränkungen werden bis zum 5. Juni verlängert. Angesichts der niedrigen Infektionszahlen soll jedoch der Aufenthalt im öffentlichen Raum nicht nur alleine oder mit Angehörigen des gleichen Hausstandes, sondern auch mit Personen eines weiteren Haustandes gestattet werden. Dementsprechend ist auch eine Ergänzung der geltenden Verordnung zu erwarten, einschließlich einer Übertragung auf die Gastronomie.

 6.    Schulen sollen sukzessive eine Beschulung aller Schülerinnen und Schüler sicherstellen. Dabei sind Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. Gezielte pädagogische Präsenzangebote sollen insbesondere diejenigen Schülerinnen und Schüler erhalten, die besonderen Unterstützungsbedarf haben und beim Lernen zu Hause in den vergangenen Wochen digital oder analog nicht oder nur schwer erreicht werden konnten.

 7.    Ab dem 11. Mai soll in allen Bundesländern die flexible Kinder-Notbetreuung fortgeführt und sukzessive erweitert werden.

 8.    Jeder und jedem Patienten bzw. Bewohner eines Krankenhauses, eines Pflegeheims, einer Senioren- oder Behinderteneinrichtung sollen zukünftig wiederkehrende Besuche durch eine einzelne definierte Person ermöglicht werden.

 9.    Bundesweit sollen alle Geschäfte unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen auch ohne Begrenzungen nach Verkaufsfläche oder Branche wieder öffnen können. Auch der Sport und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport unter freiem Himmel wird wieder erlaubt.

 10.  Die Fortsetzung des Spielbetriebes der 1. und 2. Fußballbundesliga wird für die dort startberechtigten Vereine auf deren Kosten ab der zweiten Maihälfte für vertretbar gehalten.

 Ministerpräsident Stephan Weil erklärte zu den Ergenissen: "Für Niedersachsen ergibt sich aus der heutigen Beschlussfassung: Der niedersächsische Weg ist ausdrücklich bestätigt worden. Eine Änderung wird vorgenommen im Hinblick auf die bei uns geltenden Kontaktbeschränkungen in der Öffentlichkeit einschließlich der sich daraus ergebenden Folgerungen für die Gastronomie. Das entspricht den Bedürfnissen vieler Menschen und ich halte es angesichts der niedrigen Infektionszahlen in Niedersachsen auch für vertretbar. Die befürchtete völlig unterschiedliche Entwicklung zwischen den einzelnen Ländern findet nicht statt. Es handelt sich um eine kluge Vorgehensweise, die die Zuständigkeit der Länder in den einzelnen Bereichen betont und durch ein bundeseinheitliches Controlling begleitet wird."


Es handele sich um das bundesweit erste Gesamtkonzept dieser Art. Diesen Vorschlag will Niedersachsen auch bei der nächsten Konferenz von Bundeskanzlerin und den Länderchefs am 6. Mai vorstellen. Danach sollen für Niedersachsen die entsprechenden Beschlüsse gefasst werden. 

4. Mai: Niedersachsens Weg in einen neuen Alltag

Neben Ministerpräsident Stephan Weil haben die zuständigen Minister für Wirtschaft (Bernd Althusmann), Kultur (Grant Hendrik Tonne) und Gesundheit (Carola Reimann) Einzelheiten des Konzepts erläutert.

"Der 'Niedersächsische Weg in einen neuen Alltag mit Corona' soll", so Ministerpräsident Stephan Weil, "den Menschen in unserem Land einigermaßen verlässliche Perspektiven für die nächsten Wochen geben. Nach all den Belastungen und Unsicherheiten haben die Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch darauf, zu erfahren, wann welche weiteren Lockerungsmaßnahmen zu erwarten sind, wenn sich das Infektionsgeschehen weiterhin so moderat entwickelt wie bisher." 

Wirtschaftsminister Bernd Althusmann ergänzt: "Wir versuchen, den Menschen in Niedersachsen schrittweise wieder mehr Möglichkeiten zum sozialen Miteinander und zum wirtschaftlichen Handeln zu geben, ohne dabei eine gefährliche Erhöhung der Zahl der Neuinfektionen zu riskieren."

"Es bleibt unser gemeinsames  Ziel, die Kapazitätsgrenze für die Intensivmedizin nicht zu überschreiten", erklärte Gesundheitsministerin Carola Reimann.

Der Niedersächsische Weg enthält insgesamt fünf Stufen. Stufe 1 läuft bereits. Sie umfasst einige Maßnahmen, die bereits mit der letzten Änderung der 'Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus' umgesetzt worden sind sowie die am letzten Mittwoch beschlossenen Lockerungen. Letztere, wie beispielsweise die vorsichtige Öffnung einiger Kultureinrichtungen, werden mit der aktuell laufenden Verordnungsänderung umgesetzt, sie treten zum 6. Mai in Kraft. Stufe 2 soll Mitte Mai realisiert werden, sofern die Neuinfektionszahlen und die Krankenhausbelegung weiter niedrig bleiben. Stufe 3 soll nach bisherigen Planungen kurz vor Pfingsten, also Ende Mai, umgesetzt werden. Die zeitliche Abfolge der weiteren Stufen wurde bewusst noch nicht festgelegt.

Die geplanten Lockerungen setzen voraus, dass in allen Bereichen strenge Hygienevorgaben und Mindestabstände eingehalten werden. Mund-Nasen-Bedeckungen werden wohl in allen Stufen weiterhin Pflicht bleiben – beim Einkauf und in Bussen und Bahnen. Direkte persönliche Kontakte müssen leider auch weiterhin auf ein Minimum reduziert werden. Trotz der in einzelnen Ländern jetzt angekündigten Aufhebung soll es in Niedersachsen bis Ende Mai bei der 'Zwei-Personen-Regel' im öffentlichen Raum bleiben. Die Erfahrungen der vergangenen Wochen haben gezeigt, dass die persönlichen Kontaktbeschränkungen die Ausbreitung des Infektionsgeschehens bislang mit am stärksten eingedämmt haben. Ebenso wie bei anderen Maßnahmen wird die Landesregierung hierzu aber zunächst die Diskussion in der nächsten Bund-Länder-Konferenz am Mittwoch abwarten, bevor die Entscheidung über eine weitere Veränderung der niedersächsischen Rechtsverordnung abschließend getroffen wird.

Den im Folgenden dargelegten Stufenplan hat Ministerpräsident Stephan Weil seinen Kollegen in den anderen Ländern und der Bundesregierung als Grundlage für die weitere Gesprächsrunde am Mittwoch (6. Mai 2020) zur Verfügung gestellt.


Stufe 1 (Bisherige Lockerungen und neue Regelungen bis einschl. 6. Mai)

Handel / Dienstleistung

  • Handel: Geschäfte für den täglichen Bedarf weiter geöffnet. Autohäuser, Fahrrad- und Buchläden wieder geöffnet. Sonstiger Einzelhandel bis zu Verkaufsfläche größer 800 Quadratmeter wieder geöffnet. Sonderregelungen Sonntagsöffnung sind aufgehoben.
  • Dienstleistungen: Friseurgeschäfte wieder geöffnet. Alle anderen personennahen Dienstleistungen weiter untersagt.

Tourismus / Gastronomie

  • Tourismus: Zweitwohnungen und Dauercamping – jeweils zur Eigennutzung ist wieder zugelassen. Die Beförderungsbeschränkungen auf die ostfriesischen Inseln entfallen.
  • Die Beherbergung zu touristischen Zwecken ist ansonsten untersagt.
  • Gastronomie ist mit Ausnahme Außer-Haus-Verkauf und Betriebskantinen geschlossen.

Bildung

  • Kindertagesstätten bleiben geschlossen mit Ausnahme Notbetreuung, die aber erweitert wurde auf alle Berufszweige von allgemeinem öffentlichem Interesse. Neu: Zugelassen werden auch häusliche Kleingruppen zur Notbetreuung.
  • Präsenzunterricht in neuer Form für die Schuljahrgänge 13, 9/10, neu: 4 sowie analog BBS. Ansonsten Home Learning.
  • Sommersemester an Hochschulen in Form digitaler Lehrangebote
  • Erwachsenenbildung und sonstige Bildungseinrichtungen weiter untersagt.

Sport / Freizeit / Kultur

  • Neu: Öffnung der Outdoor-Sportanlagen für alle Sportarten, bei denen Mindestabstand von 2m durchgängig sichergestellt ist.
  • Neu: Outdoor-Spielplätze werden mit Einschränkungen geöffnet.
  • Neu: Öffnung Museen, Freilichtmuseen, Zoos/ Tierparks (nur Outdoor-Bereiche) und ähnliches, Botanische Gärten und ähnliches (nur Outdoor-Bereiche).
  • Neu: Öffnung Auto-Kinos und ähnliche Formen.
  • Sonstige Freizeit-/Kultureinrichtungen bleiben geschlossen.

Veranstaltungen

  • Öffentliche Veranstaltungen bleiben untersagt, Demonstrationen mit Erlaubnisvorbehalt.
  • Neu: Versammlungen in zum Gottesdienst und zur Religionsausübung gewidmeten Räumen sind wieder möglich.

Private Beschränkungen

  • Zwei-Personen-Regel im öffentlichen Raum (mit festgelegten Ausnahmen).
  • Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV und Einzelhandel.

 

Stufe 2 (Umsetzung bis 11. Mai geplant)

Handel / Dienstleistung

  • Neu: Öffnung des Einzelhandels ohne Verkaufsflächenbeschränkungen. Restriktionen bleiben erhalten (Kundenbegrenzung/ Verkaufsfläche, Abstand/ Hygiene, MNB)
  • Dienstleistungen: Friseurgeschäfte bereits geöffnet. Neu: Ähnliche Dienstleistungen wie Kosmetikläden, Nagelstudios und ähnliche bei Vorlage von entsprechenden Hygienekonzepten und Ausbildungsnachweisen.

Tourismus / Gastronomie

  • Neu: Zulassung der Beherbergung zu touristischen Zwecken in Ferienwohnungen/ -häuser, Campingplätze, auf Bootsliegeplätzen und Wohnmobilstellplätzen. Es gilt eine Wiederbelegungsfrist von mind. 7 Tagen bei Ferienwohnungen/ -häuser und eine max. Auslastung 50% bei Campingplätze, Bootsliegeplätze und Wohnmobilstellplätzen.
  • Die Beherbergung zu touristischen Zwecken bleibt für Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnliches untersagt.
  • Neu: Öffnung der Gastronomie (außen und innen), allerdings beschränkt auf Restaurants, Gaststätten, Cafés, Biergärten unter Einschränkungen wie max. 50% Sitzplätze. Bars, Kneipen, Discotheken und ähnliches bleiben untersagt.

Bildung

  • Kindertagesstätten bleiben geschlossen mit Ausnahme Notbetreuung, die aber sukzessive ausgeweitet wird (Zielgröße 40%).
  • NEU: Die Kindertagespflege wird wieder in den regulären Betrieb übergehen. (Zeitraum: ab 11. Mai)
  • Präsenzunterricht in neuer Form für die Prüfungsjahrgänge 13, 9/10, 4 sowie neu: Schuljahrgänge 12, 9/10, 3. Analoge Regelung bei den BBS. Ansonsten Home Learning.
  • Sommersemester an Hochschulen in Form digitaler Lehrangebote
  • NEU: Erwachsenenbildung und sonstige Bildungseinrichtungen werden unter den gleichen Voraussetzung wie Schule wieder geöffnet.

Sport / Freizeit / Kultur

  • Outdoor-Sportanlagen sind geöffnet für alle Sportarten, bei denen Mindestabstand durchgängig sichergestellt ist.
  • Outdoor-Spielplätze sind geöffnet.
  • Museen, Freilichtmuseen, Zoos/ Tierparks (nur Outdoor-Bereiche) und ähnliches, Botanische Gärten und ähnliches (nur Outdoor-Bereiche) sind geöffnet.
  • Auto-Kinos und ähnliche Formen sind zugelassen.
  • Sonstige Sport-, Freizeit-/Kultureinrichtungen bleiben geschlossen.

Veranstaltungen

  • Öffentliche Veranstaltungen bleiben untersagt, Demonstrationen mit Erlaubnisvorbehalt.
  • Versammlungen in zum Gottesdienst und zur Religionsausübung gewidmeten Räumen erlaubt.

Private Beschränkungen

  • Zwei-Personen-Regel im öffentlichen Raum (mit festgelegten Ausnahmen).
  • Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV und Einzelhandel.

 

Stufe 3 (Umsetzung bis 29. Mai geplant)

Handel / Dienstleistung

  • Einzelhandel ist ohne Verkaufsflächenbeschränkungen, aber mit Restriktionen geöffnet.
  • Dienstleistungen: Neu: Alle personennahen Dienstleistungen werden wieder zugelassen (unter Einhaltung Hygienekonzepte).

Tourismus / Gastronomie

  • Neu: Öffnung auch von Hotels, Pensionen, Jugendherbergen etc. (max. 50%Auslastung, Ausschluss von Fitness- und Wellnessbereichen, Wiederbelegungsfrist von mind. 7 Tagen).
  • Neu: Ausweitung der Öffnung der Gastronomie (außen und innen), allerdings beschränkt auf Restaurants, Gaststätten, Cafés, Biergärten auf Basis eines noch vorzulegenden Konzeptes MW, MS, Dehoga, NGG, Kommunen. Bars, Kneipen, Discotheken und ähnliches bleiben untersagt.

Bildung

  • Kindertagesstätten bleiben geschlossen mit Ausnahme Notbetreuung, die aber sukzessive ausgeweitet wird (Zielgröße 40%).
  • Präsenzunterricht in neuer Form NEU: für alle Schuljahrgänge, dito BBS. Ansonsten Home Learning.
  • Sommersemester an Hochschulen in Form digitaler Lehrangebote
  • Erwachsenenbildung und sonstige Bildungseinrichtungen sind geöffnet.

Sport / Freizeit / Kultur

  • Neu: Freibäder werden bei Beschränkung Personenzahl und zusätzlicher Anforderungen Hygiene geöffnet.
  • Neu: Sonstige Freizeiteinrichtungen (nur Outdoor) werden unter Einschränkung bei Personenzahl und mit erhöhten Hygieneanforderungen geöffnet (z.B. Minigolf, Seilbahnen, Freizeitparks usw.)
  • Outdoor-Sportanlagen sind geöffnet für alle Sportarten, bei denen Mindestabstand durchgängig sichergestellt ist.
  • Outdoor-Spielplätze sind geöffnet.
  • Museen, Freilichtmuseen, Zoos/ Tierparks (nur Outdoor-Bereiche) und ähnliches, Botanische Gärten und ähnliches (nur Outdoor-Bereiche) sind geöffnet.
  • Sonstige Indoor-Sport-, Freizeit-/Kultureinrichtungen bleiben geschlossen.

Veranstaltungen

  • Öffentliche Veranstaltungen bleiben untersagt, Demonstrationen mit Erlaubnisvorbehalt.
  • Versammlungen in zum Gottesdienst und zur Religionsausübung gewidmeten Räumen erlaubt.

Private Beschränkungen

  • Überprüfung der Zwei-Personen-Regel im öffentlichen Raum (mit festgelegten Ausnahmen).
  • Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV und Einzelhandel.

 

Stufe 4

Handel / Dienstleistung

  • Einzelhandel ist ohne Verkaufsflächenbeschränkungen, aber mit Restriktionen geöffnet.
  • Alle personennahen Dienstleistungen sind zugelassen (unter Einhaltung Hygienekonzepte).

Tourismus / Gastronomie

  • Neu: Ausweitung der Öffnung auch von Hotels, Pensionen, Jugendherbergen etc. auf Basis eines noch vorzulegenden Konzeptes MW, MS, Dehoga, NGG, Kommunen.
  • Gastronomie (außen und innen) ist geöffnet, allerdings beschränkt auf Restaurants, Gaststätten, Cafés, Biergärten und unter Einschränkungen. Bars, Kneipen, Discotheken und ähnliches bleiben untersagt.

Bildung

  • Kindertagesstätten bleiben geschlossen mit Ausnahme Notbetreuung, die aber sukzessive ausgeweitet wird (Zielgröße 50%).
  • Präsenzunterricht findet für alle Schuljahrgänge statt.
  • Neu: Schulfahrten werden wieder zugelassen.
  • Das Sommersemester bleibt digital, für das Wintersemester wurden Regelungen getroffen.
  • Erwachsenenbildung und sonstige Bildungseinrichtungen sind geöffnet.

Sport / Freizeit / Kultur

  • Outdoor-Sportanlagen für alle Sportarten, bei denen Mindestabstand durchgängig sichergestellt ist, sind geöffnet.
  • Outdoor-Spielplätze und Freibäder sind geöffnet.
  • Museen, Freilichtmuseen, Zoos/ Tierparks (nur Outdoor-Bereiche) und ähnliches, Botanische Gärten und ähnliches (nur Outdoor-Bereiche) sind geöffnet.
  • Neu: Öffnung Indoor-Sportanlagen für alle Sportarten, bei denen Mindestabstand durchgängig sichergestellt ist. Geprüft wird zur Stufe 3, ob ein Vorziehen möglich ist.
  • Neu: Öffnung Indoor-Schwimmbäder
  • Sonstige Indoor-Freizeit-/Kultureinrichtungen bleiben geschlossen.

Veranstaltungen

  • Neu: Sukzessive Zulassung weiterer öffentlicher Veranstaltungen mit weniger als 1.000 Teilnehmern.
  • Neu: Demonstrationen wieder ausschließlich nach den Bestimmungen des Versammlungsrechts
  • Versammlungen in zum Gottesdienst und zur Religionsausübung gewidmeten Räumen erlaubt.
  • Schützenfesten und ähnliche Veranstaltungen bleiben verboten (nicht vor 31. August)

Private Beschränkungen

  • Überprüfung der Zwei-Personen-Regel im öffentlichen Raum (mit festgelegten Ausnahmen).
  • Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV und Einzelhandel.

 

Stufe 5

Handel / Dienstleistung

  • Handel: Neu: Aufhebung aller Restriktionen
  • Dienstleistungen: Neu: Aufhebung aller Restriktionen.

Tourismus / Gastronomie

  • Neu: Übernachtungstourismus ohne Restriktionen wieder zugelassen.
  • Gastronomie (außen und innen) ist geöffnet, allerdings beschränkt auf Restaurants, Gaststätten, Cafés, Biergärten unter Einschränkungen wie Reservierungspflicht. Bars, Kneipen, Discotheken und ähnliches bleiben untersagt.

Bildung

  • Der Regelbetrieb in Kindertagesstätten wird mit dem neuen Betreuungsjahr wieder aufgenommen (August).
  • Präsenzunterricht findet für alle Schuljahrgänge statt.
  • Das Sommersemester bleibt digital, für das Wintersemester wurden Regelungen getroffen.
  • Erwachsenenbildung und sonstige Bildungseinrichtungen sind geöffnet.

Sport / Freizeit / Kultur

  • Neu: Öffnung der Sportanlagen für alle Sportarten
  • Neu: Neben Outdoor-Spielplätzen werden auch Indoor-Spielplätze unter Auflagen geöffnet
  • Museen, Freilichtmuseen, Zoos/ Tierparks (nur Outdoor-Bereiche) und ähnliches, Botanische Gärten und ähnliches (nur Outdoor-Bereiche) sind geöffnet.
  • Neu: Öffnung der Wellnessbereiche und Saunen unter Auflagen
  • Neu: Öffnung der sonstigen Indoor-Freizeit-/ Kultureinrichtungen (Kinos, Theater,...)

Veranstaltungen

  • Sukzessive Zulassung weiterer öffentlicher Veranstaltungen.
  • Demonstrationen ausschließlich nach den Bestimmungen des Versammlungsrechts
  • Versammlungen in zum Gottesdienst und zur Religionsausübung gewidmeten Räumen erlaubt.
  • Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden bleiben verboten (nicht vor 31. August)
  • Schützenfesten und ähnliche Veranstaltungen bleiben verboten (nicht vor 31. August)

Private Beschränkungen

  • Überprüfung der Zwei-Personen-Regel im öffentlichen Raum (mit festgelegten Ausnahmen).
  • Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV und Einzelhandel.

 

30. April: Bundesweite Lockerungen und Vorgehen in Niedersachsen

"Es war ein guter und konstruktiver Austausch zwischen der Bundeskanzlerin und den Länderchefs," so Ministerpräsident Stephan Weil nach der Videokonferenz. "Alle Beteiligten sind sich ihrer großen Verantwortung für die Gesundheit der Menschen in unserem Land bewusst. Wir haben großes Verständnis für die Ungeduld vieler Menschen angesichts der inzwischen glücklicherweise niedrigen Infektionszahlen in Deutschland. Aber wir dürfen uns nicht zu früh in Sicherheit wiegen. Jetzt gilt es, gemeinsam die Disziplin aufzubringen, Beschränkungen noch eine Zeit lang beizubehalten und durchzuhalten. Lockerungen können auch jetzt nur vorsichtig und in kleinen Schritten erfolgen, damit wir nicht vorschnell wieder einreißen, was wir in den vergangenen Wochen mühsam aufgebaut haben."

Bundesweit: Gottesdienste, Spielplätze, Museen und Zoos 

Einige der am 30. April vereinbarten Öffnungsmaßnahmen gelten bundesweit, andere hat die Niedersächsische Landesregierung ergänzend vereinbart. Bundesweit – und damit natürlich auch in Niedersachsen – sollen zukünftig Versammlungen zur Ausübung religiöser Handlungen in Kirchen, Synagogen und Moscheen unter strengen Abstands- und Hygienemaßnahmen wieder zulässig sein. Über einen Einigungspunkt zeigte sich Ministerpräsident Stephan Weil besonders erfreut: "Spielplätze können wieder geöffnet werden!" Über die Einzelheiten würden kurzfristig Gespräche mit den Kommunen erfolgen. Dies sei für Kinder und ihre Eltern sicher eine große Erleichterung.

Einvernehmen aller Länder bestand auch dahingehend, dass Museen, Ausstellungen und Galerien, Gedenkstätten sowie zoologische und botanische Gärten wieder geöffnet werden können. All dies wird in Niedersachsen ab dem 6. Mai 2020 gelten, dann tritt die nächste Änderung der Rechtsverordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus in Kraft. Unterstrichen wurde in der heutigen Konferenz noch einmal, dass Großveranstaltungen wie Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf- Stadt-, Straßen-, Wein- und Schützenfeste sowie Kirmesveranstaltungen auch weiterhin untersagt bleiben. Dieses Verbot muss voraussichtlich mindestens bis Ende August aufrechterhalten bleiben.

Niedersachsen: Outdoor-Sportanlagen, Auto-Veranstaltungen und Zweitwohnungen

Jenseits des einvernehmlichen Beschlusses aller Bundesländer wird Niedersachsen mit der nächsten Änderungsverordnung einige Bereiche lockern, in denen nach Auffassung der Landesregierung die Infektionsgefahr überschaubar ist: So werden ab dem 6. Mai 2020 Outdoor-Sportanlagen zu Trainingszwecken für alle Sportarten geöffnet, bei denen ein Mindestabstand von 1,50 m sichergestellt werden kann. Ermöglicht werden sollen auch Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in ihren eigenen Fahrzeugen sitzen - wie etwa Auto-Kinos und Auto-Konzerte. Geöffnet werden sollen im Übrigen zusätzlich zu den rein automatischen Autowaschanlagen nun auch solche, in denen Fahrzeugbesitzer am Reinigen der Autos selbst mitwirken. Niedersachsen wird auch einen ersten vorsichtigen Schritt in Richtung einer Öffnung des Touristiksektors gehen. Von Mitte nächster Woche an sollen Zweitwohnungsbesitzer und Dauercamper sich auch zu touristischen Zwecken wieder in ihren Wochenend- oder Feriendomizilen aufhalten dürfen.

Weitere Entscheidungen am 6. Mai

Etwaige größere Bereiche sollen am 6. Mai erörtert werden. Dann liegen voraussichtlich belastbare Daten zu den Auswirkungen der seit dem 20. April schrittweise erfolgten Lockerungen auf das Infektionsgeschehen in Deutschland vor.


29. April: Drei-Phasen-Konzept zur Lockerung

Tourismuswirtschaft, Hotellerie und Gastronomie sind massiv von der Corona-Krise betroffen. Um den Unternehmen und den bundesweit drei Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Perspektive zu geben und die Auflagen für diesen Sektor schrittweise zurückzunehmen, haben Baden-Württemberg, Niedersachen und Nordrhein-Westfalen ein Konzept entwickelt, das sie in die Wirtschaftsministerkonferenz einbringen.

Das beinhalten die Phasen

Eingeleitet werden soll die Öffnung mit touristischen Outdoor-Angeboten wie Zoos, Freizeitparks und Klettergärten, heißt es in einer Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft. In der zweiten Phase folgen Restaurants und mit eingeschränkter Nutzung Ferienwohnungen sowie Hotels. Später soll dann der Übernachtungstourismus ohne Restriktionen wieder möglich sein.

"Bei den Szenarien für die schrittweise Rücknahme der Beschränkungen haben wir es uns nicht leichtgemacht. Denn natürlich ist bei allen Maßnahmen zu beachten, dass der Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger Vorrang hat. Deshalb sieht das Konzept die Einhaltung strikter Abstandsregelungen, Hygienevorgaben und Registrierungspflichten vor. Voraussetzung ist auch immer, dass die epidemiologische Lage sich weiter stabilisiert, erklärten Niedersachsens Wirtschaftsminister Dr. Bernd Althusmann, Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut und Tourismusminister Guido Wolf (Baden-Württemberg) und Nordrhein-Westfalens Wirtschaftsminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart am Dienstag (28. April).

Wann beginnen die Phasen?

Zu welchem Datum die einzelnen Phasen beginnen, werden die Länder in Abstimmung mit dem Bund in Eigenverantwortung bestimmen.

Minister Althusmann: "Mit Blick und unter Beachtung des Infektionsgeschehens scheint der richtige Zeitpunkt gekommen, um dem Tourismus wieder eine Perspektive zu geben. Jede der drei Phasen eröffnet weitere Freiheiten für Touristen und Anbieter. Damit sind natürlich auch Risiken der Verbreitung verbunden. Deshalb schlagen wir ein maßvolles Tempo vor und setzen die strikte Einhaltung von Hygiene und Abstandsvorgaben voraus. Der Tourismus in Zeiten von Corona stellt uns alle vor eine große Herausforderung. Ich habe jedoch großes Vertrauen, dass sich Tourismusunternehmen und Gäste verantwortungsvoll verhalten. In Niedersachsen könnten wir baldmöglichst in die erste Lockerungsphase starten."

Tourismusminister Guido Wolf: "Uns war es wichtig, gemeinsam und länderübergreifend für diese Branche ein realistisches Konzept zu entwickeln. Tourismus, Gastronomie und Hotellerie sind durch die Krise massiv betroffen und werden leider noch längere Zeit mit Einschränkungen leben müssen. Umso wichtiger ist für diese Branche eine konkrete Perspektive. In einigen Bereichen von Tourismus, Gastronomie und Hotellerie sind absehbar Lockerungen möglich, ohne dass dadurch der Infektionsschutz vernachlässigt würde. Zuerst Wiedereröffnen könnten Angebote und Ziele an der frischen Luft, wo sich Abstandsregeln ohne Weiteres einhalten lassen. Auch für Gastronomie und Hotellerie kann und soll es aus unserer Sicht baldige Öffnungen, zumindest mit reduzierten Auslastungen, geben."

Wirtschafts- und Arbeitsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut: "Gerade weil wir noch lange mit dem Coronavirus leben werden müssen, braucht unsere Hotellerie und Gastronomie schnellstmöglich eine verlässliche Perspektive. Nur so können wir eine nie da gewesene Insolvenzwelle vermeiden, die nicht nur die Wirtschaftsstruktur unseres Landes, sondern auch die Lebensqualität und Anziehungskraft in unseren Regionen massiv beeinflussen wird.  Klar ist für mich aber auch: Wiedereröffnungen und Lockerungen dürfen nur auf Grundlage von konsequenten und allgemeingültigen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen erfolgen.  Das schafft Akzeptanz und Vertrauen bei den Kunden und ist Voraussetzung dafür, für unser Gastgewerbe eine verlässliche Zukunftsperspektive zu schaffen. Mit den von uns erarbeiteten fundierten Konzepten tragen wir beiden Anliegen gleichermaßen Rechnung."

Minister Pinkwart: "Der Tourismus ist die Branche, die von der Corona-Krise am härtesten betroffen ist. Deshalb wollen wir den Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine konkrete wirtschaftliche Perspektive geben und gleichzeitig einen Vorlauf zur Öffnung der Betriebe ermöglichen. Dazu sind jetzt schnell verlässliche Regelungen zur Wiedereröffnung erforderlich. Dabei gilt es eine kluge Balance zu halten zwischen dem Schutz der Gesundheit und einer jeweils neu zu bewertenden und begründenden Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung für die Betriebe und deren Mitarbeiter und Kunden, damit auch der Tourismussektor an der Aufwärtsentwicklung nach der Krise teilhaben kann."

Mit einer Bruttowertschöpfung von mehr als 100 Milliarden Euro ist der Tourismus in Deutschland eine sehr umsatzstarke und beschäftigungsintensive Branche. In das Konzept der drei Bundesländer sind Anregungen aus dem Kreis der Wirtschaftsministerkonferenz sowie der Industrie- und Handelskammern, der Branchenverbände und der Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten eingeflossen.

 

24. April: Bedingungen für den Frisörbesuch ab 4. Mai

Ab dem 27. April 2020 ergeben sich zum Teil neue Vorschriften in Niedersachsen. Denn die Verordnung vom 17. April 2020 wurde mit einer Änderungsverordnung vom 24. April 2020  geändert. Die darin enthaltenen Änderungen treten jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.

Die Änderungen zum 27. April 2020 betreffen insbesondere Vorschriften zur Verpflichtung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Alltagssituationen (Einzelhandel, ÖPNV etc.). Im Details gelten folgende Regelungen:

  • Verpflichtet eine Maske, d. h. textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung, zu tragen sind
    • Besucherinnen und Besucher von Verkaufsstellen, Einkaufscentern und Dienstleistungsbetrieben. Dies gilt nicht für Banken und Sparkasse.
    • Personen, die als Fahrgast ein Verkehrsmittel des Personenverkehrs und die hierzu gehörenden Einrichtungen, wie zum Beispiel Haltestellen und  Aufenthaltsbereiche am Gleis, nutzen. Private Personenkraftwagen sowie private und gewerbliche Lastkraftwagen sind keine Verkehrsmittel des Personenverkehrs in diesem Sinne.
  • Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Absatzes 1 ist jede textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeignetem Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.
  • Personen, für die aufgrund von Vorerkrankungen, zum Beispiel schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, wegen des höheren Atemwiderstands das Tragen einer Mund-NasenBedeckung nicht zumutbar ist, sind von der Verpflichtung ausgenommen, ebenso Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Die Änderungen zum 4. Mai 2020 betreffen u.a. Dienstleistungserbringungen von Frisörinnen und Frisören. Diese dürfen Dienstleistungen unter Beachtung von Hygieneregeln erbringen, wenn

  • wenn ein Abstand zwischen den Kundinnen und Kunden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist,
  • die Frisörin oder der Frisör bei der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt
  • und nach jeder Kundin und jedem Kunden eine Händedesinfektion durchführt. 
  • Jede Frisörin und jeder Frisör hat den Namen und die Kontaktdaten der Kundin oder des Kunden sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Salons mit deren oder dessen Einverständnis zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann;
  • eine Kundin oder ein Kunde darf nur bedient werden, wenn sie oder er mit der Dokumentation einverstanden ist.

Frau Schröder erläuterte auf Nachfrage, dass das Waschen der Haare vor dem Schnitt nicht verpflichtend ist. Die Verordnung kann mit den sichtbaren Änderungen hier als PDF heruntergeladen werden.


22. April: Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung in Bussen und Bahnen sowie beim Einkauf ab 27. April

Ab dem 27. April 2020 wird in Niedersachsen aus der bisherigen dringenden Empfehlung, im ÖPNV und beim Einkaufen eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eine sogenannte Alltagsmaske zu tragen, eine Pflicht. Bei der Landespressekonferenz am 22. April 2020 erklärte die zuständige Ministerin Carola Reimann, dass die vollständigen Details für die entsprechende Verordnung noch erarbeitet werden müssten, gab aber schon folgende Punkte bekannt:

  • Bei der Verordnung geht es um so genannte Alltagsmasken, also um eine "einfache Mund-Nasen-Bedeckung", auch ein Schal würde genügen.
  • Deshalb stellt das Land auch keine Masken zur Verfügung, sondern müssen selbst beschafft werden.
  • Medizinische FFP-2- und FFP-3-Masken sollen ausdrücklich nicht zum Einkaufen und im Bus genutzt werden, sondern dem medizinischem Personal vorbehalten bleiben.
  • Kinder bis sechs Jahren sowie Menschen, bei denen eine Erkrankung das Tragen einer Maske verhindert, sind von der Regelung ausgenommen.
  • Am wichtigsten ist und bleibt die strikte Einhaltung von Abstandsregeln und Hygienevorschriften.

Weitere Details sollen bis 23. April festgelegt werden.


17. April: Land stellt neue Verordnung vor

Die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus tritt am Montag, 20. April 2020, in Kraft. Sie geht zurück auf den am 15.04.2020 in einer Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder gefassten Beschluss. Claudia Schröder erläuterte unter anderem folgende Details:

Gültigkeit der Verordnung
Die Bundesregierung und die Länder haben sich bei ihrem Beschluss auf ein weiteres Vorgehen bis zum 3. Mai geeinigt. Wegen des Feiertags am 1. Mai und des unmittelbar nachfolgenden Wochenendes gilt die Nds. Verordnung vom 20. April bis zum 6. Mai 2020 um Folge-Verordnungen rechtssicher erlassen zu können.

Lockerungen beim Einzelhandel 
Unter Beachtung und strenger Einhaltung der Hygienevorschriften und Abstandsregelungen dürfen Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern tatsächlich genutzter Verkaufsfläche ab Montag wieder öffnen. Dazu zählen auch Verkaufsstellen in Einkaufscentern. Dort muss allerdings durch Kontrollen an den Haupteingängen der Center sichergestellt werden, dass es nicht zu Ansammlungen von Kundinnen und Kunden kommt. Entscheidend ist dabei, dass überall der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Auf Nachfrage erläuterte Frau Schröder, dass damit auch größere Geschäfte öffnen könnten, sofern sie ihre Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter begrenzten und ebenfalls Hygienevorschriften und Abstandsregelungen einhielten. Friseure sollen voraussichtlich ab 4. Mai wieder öffnen dürfen.

Lockerungen beim Demonstrations- und Versammlungsverbot
Demonstrationen und Versammlungen unter freiem Himmel können von den örtlichen Behörden unter Auflagen zugelassen werden. Die Veranstalterin oder der Veranstalter müssen den Schutz vor Infektionen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und es müssen die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.

Regelungen zu Besuchen in Alten- und Pflegeheimen
Grundsätzlich bleiben Besuche von Angehörigen in Alten- und Pflegeheimen untersagt. Sie können zukünftig aber von den Gesundheitsämtern vor Ort unter Auflagen zugelassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die "Leitung der Einrichtung auf der Grundlage eines Hygienekonzepts nachweist, dass ein geschützter Kontakt zwischen Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Besucherinnen und Besuchern sichergestellt ist."

Rückkehr in die Schulen für Abitur- und Abschlussklassen
Die Schulen werden ab dem 27. April zunächst für Abschlussklassen wieder öffnen, um den Schülerinnen und Schülern ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu geben. Das bedeutet, dass die Abitur- wie auch alle anderen Abschlussprüfungen nach jetzigem Stand unter Einhaltung der Hygienevorgaben des Robert-Koch-Instituts stattfinden. Für alle anderen Schülerinnen und Schüler bleiben die Schulen zunächst geschlossen. Für sie ist ab dem 22. April Home Learning vorgesehen (mehr dazu weiter unten in der Meldung vom 16. April).

Ausweitung der Notbetreuung in Krippe, Kita, Hort und Schule
Für die Kitas, Krippen, Horte gilt weiterhin bis zu den Sommerferien die Notbetreuung. Die Betreuungskapazitäten werden ausgeweitet: "Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist. Ausgenommen ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen wie drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall." Es soll auch sichergestellt werden, dass Kinder aus schwierigen sozialen Verhältnissen die Notbetreuung nutzen können. Diese Regelungen gelten für die Geltungsdauer der Verordnung auch für die Schuljahrgänge eins bis acht.

Verbot von Veranstaltungen und Großveranstaltungen
Öffentlichen Veranstaltungen bleiben nach der neuen Verordnung weiterhin verboten. Deshalb bleiben unter anderem Bars, Restaurants, Discos, Museen, Messen und Zoos geschlossen. Auch alle Spielplätze bleiben geschlossen. Bibliotheken sind dagegen wieder geöffnet.
Es ist davon auszugehen, dass dieses Verbot öffentlicher Veranstaltungen auch über den 6. Mai hinaus fort gelten wird. Veranstaltungen und Zusammenkünfte sind unter Infektionsschutzaspekten besonders gefährlich. 
Für Großveranstaltungen wird sichergestellt, dass diese mindestens bis zum 31. August verboten bleiben. Großveranstaltungen sind nach § 1 Abs. 6 der Verordnung alle Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1000 und mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden. Ausgenommen sind lediglich Sitzungen der kommunalen Vertretungen und Gremien sowie des Landtages und seiner Ausschüsse und Gremien.

Kontaktbeschränkungen bleiben
Nach wie vor gilt, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die physischen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Auf diese Weise konnte die Zahl der Neuinfektionen in einer gemeinsamen Anstrengung der ganzen Gesellschaft in den letzten Wochen stark reduziert werden. Die Einhaltung dieses Grundsatzes hat die nun vorgestellten, vorsichtigen Lockerungen überhaupt erst möglich gemacht.

Nach wie vor erfordert das Infektionsgeschehen große Wachsamkeit, Disziplin und Solidarität der Menschen in Niedersachsen. Vor diesem Hintergrund bleiben weite Teile der Einschränkungen des öffentlichen Lebens auch über den kommenden Montag hinaus bestehen. Dazu gehören beispielsweise das generelle Verbot von öffentlichen Veranstaltungen (mit Ausnahme von Trauungen und Beerdigungen mit einer Teilnehmerzahl von bis zu zehn Personen), die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum auf Angehörige desselben Hausstandes oder eine weitere Person und die strengen Quarantäneregeln für Einreisende aus dem Ausland.


16. April: Schrittweise Wiedereröffnung der Schulen – Notbetreuung in Kitas wird ausgeweitet

Nach Wochen der kompletten Schulschließung steht auf Grundlage des Bund-Länder-Beschlusses der vorsichtige Schritt zu einer stufenweisen Wiederaufnahme des Schulbetriebs an. Das Land Niedersachsen wird seine Schulen ab dem 27. April zunächst für Abschlussklassen wieder öffnen, um den Schülerinnen und Schülern ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu geben. Das bedeutet, dass die Abitur- wie auch alle anderen Abschlussprüfungen nach jetzigem Stand unter Einhaltung der Hygienevorgaben des Robert-Koch-Instituts stattfinden. Ab dem 4. Mai sollen gestuft weitere Jahrgänge nach und nach in den Präsenzunterricht zurückkehren. Für alle Schülerinnen und Schüler, die noch nicht wieder in die Schulen zurückkehren, ist ab dem 22. April Home Learning vorgesehen. "Mit den jetzt getroffenen Entscheidungen wollen wir den Schulen und Kitas Planungssicherheit und einen Fahrplan für die kommenden Wochen und Monate geben. Bei den Schulöffnungen gehen wir vor nach dem Prinzip, erst die Klassen, die Prüfungen ablegen müssen, dann im nächsten Schritt die älteren Jahrgänge der einzelnen Schulformen, dann die jüngeren. Dies alles geschieht mit Blick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens. Der Schutz der Gesundheit muss an erster Stelle stehen", so Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne.

Gestuftes Wiederanlaufen 

Die Grundschüler der Klasse 4, die sich am Übergang zur weiterführenden Schule befinden, steigen nach den Abschluss- und Übergangsklassen am 4. Mai wieder in den Unterricht ein. Der weitere Fahrplan für Niedersachsen sieht vor, dass ab der 20. Kalenderwoche gestuft die weiteren Jahrgänge aller Schulformen folgen. Für die 12. Klassen startet der Unterricht somit am 11. Mai, die Jahrgänge 3, 9 und 10 folgen ab dem 18. Mai 2020. Auch die Abschlussklassen der berufsbildenden Schulen starten am 27. April 2020.

Der vorläufige Zeitplan zur Schulöffnung in Niedersachsen

Lernen zu Hause

Alle Jahrgänge, die noch nicht wieder in der Schule sind, sowie alle Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation zu Hause bleiben müssen, werden von ihren Lehrkräften für das "Lernen zu Hause" mit Lernplänen und Aufgaben versorgt. Der Schwerpunkt beim Home Learning soll auf die Stärkung der Basiskompetenzen gelegt werden. "Uns ist bewusst, dass das Home Learning den regulären schulischen Unterricht nicht vollwertig und vollumfänglich ersetzen kann. Gleichwohl besteht weiter die Schulpflicht und wir setzen uns das Ziel, dass Schülerinnen und Schüler auch unter den derzeitigen Bedingungen ihre Kompetenzen festigen und erweitern können und dabei Nachteile für einzelne Lernende möglichst vermieden werden. Wir haben hier volles Vertrauen in die Kompetenz der niedersächsischen Lehrkräfte, die gerade in dieser schwierigen Zeit hervorragende Arbeit leisten", fügt Tonne hinzu. Auf dem Niedersächsischen Bildungsserver wird derzeit das Angebot erweitert, um Schülerinnen und Schülern zusätzlich Selbstlernangebote, (digitale) Unterrichtseinheiten und -materialien, Links zu geeigneten (kostenfreien) Internetseiten und Online-Lernplattformen, Apps und ähnliches für alle Schulformen und Fächer bereitzustellen. Mit der Niedersächsischen Bildungscloud (NBC) wird ab Anfang Mai allen niedersächsischen Schulen ein kostenloses und barrierefreies Lernmanagement-System angeboten.

Die Landesregierung bietet als herunterladbares PDF-Dokument einen Leitfaden zum "Lernen zu Hause" für Eltern und Schülerinnen und Schüler an.

Halbe Klassen in umschichtigem Unterricht, Schulen wählen Modell aus

Um den Infektionsschutz und die Hygiene- und Abstandsregeln besser einhalten zu können, soll es zur Wiedereröffnung ein angepasstes Hygienekonzept für die Schulen geben. Dieses bedarf der Umsetzung durch die Schulträger. Das Verfahren soll unverzüglich mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt werden. Das Niedersächsische Kultusministerium wird kurzfristig einen Musterhygieneplan für die Herausforderungen der Coronakrise zur Verfügung stellen. Zusätzlich ist für die Zeit bis zu den Sommerferien ein umschichtiges Verfahren im Präsenzunterricht vorgesehen. Damit schaffen wir die Möglichkeit, die Schülerinnen und Schüler in kleineren Lerngruppen zu unterrichten und entlasten zugleich Schulen als auch Lehrkräfte. Darüber hinaus entlasten wir mit dieser Maßnahme auch die Schülerbeförderung. Für die Organisation eines umschichtigen Unterrichts werden alle Klassen und Lerngruppen, die sich bereits wieder in der Schule befinden, in je zwei Gruppen aufgeteilt. Für die Aufteilung des Unterrichts innerhalb einer Schulwoche gibt es verschiedene Möglichkeiten, darunter die Möglichkeiten eines täglichen oder wöchentlichen Wechsels. Die Schule wählt dafür ein Modell aus und erstellt einen entsprechenden Plan.

Kitas, Krippen und Horte: Notbetreuung bis zu den Sommerferien

Für die Kitas, Krippen und Horte gilt weiterhin bis zu den Sommerferien die Notbetreuung. Dafür werden die Betreuungskapazitäten ausgeweitet. Dabei soll auch sichergestellt werden, dass Kinder aus schwierigen sozialen Verhältnissen die Notbetreuung nutzen können. Dem Bedarf nach einer Betreuung von Kindern soll dadurch nachgekommen werden, dass die Härtefallregelung gelockert wird. Wo eine anderweitige Betreuung sichergestellt werden kann, sollen Kinder bis zu den Sommerferien möglichst zu Hause betreut werden. Dies trifft zum Beispiel auf Familien zu, wo nur ein Elternteil arbeiten geht, Homeoffice geleistet werden kann oder eine andere Betreuung möglich ist. Für die Ausweitung der Notbetreuung werden wir Gespräche mit den kommunalen Spitzenverbänden führen.

"In den kommenden Wochen starten wir nun in einen neuen Abschnitt. Es wird dafür nötig sein, Lernprozesse und -orte neu zu gestalten. Es wird Phasen des ‚Lernens zu Hause‘ und Phasen des Lernens in der Schule geben. Es gilt jetzt und weiterhin zusammenzuhalten, um die Herausforderungen der kommenden Wochen zu meistern. Ich bin der festen Überzeugung, dass uns das gemeinsam gelingt!", so Kultusminister Tonne abschließend.


15. April: Vorsichtiger Einstieg in den Ausstieg – aber keine Rückkehr zur Normalität

Bundesweite Einigung auf Fortdauer der Kontaktbeschränkungen bis zum 3. Mai

In den letzten Wochen sei es in Niedersachsen und in ganz Deutschland gelungen, die Ausbreitung des Coronavirus deutlich zu verlangsamen und gleichzeitig das Gesundheitssystem für eine intensivmedizinische Behandlung von Covid-19-Patienten zu ertüchtigen. Auch in den nächsten Wochen sei gemeinsame Disziplin und gegenseitige Rücksichtnahme weiterhin notwendig. "Ich bitte die Menschen in Niedersachsen um Verständnis dafür, dass die bereits geltenden deutlichen Beschränkungen der Kontakte zwischen nicht in einer häuslichen Gemeinschaft lebenden Personen bis zum 3. Mai aufrechterhalten bleiben. Das bedeutet: Aufenthalt im Freien nur mit einer weiteren, nicht im eigenen Haushalt lebenden Person und strenge Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern. Auch im Privaten bleibt es bei einer Begrenzung auf eine sehr kleine Zahl gleichbleibender Kontakte. Das ist nötig, weil die Infektionsgeschwindigkeit bei einer Zunahme der Kontakte sehr schnell wieder steigen kann. Es gilt jetzt, die Erfolge der letzten Wochen zu sichern." "Lockerungen können", so Stephan Weil, "nur sehr vorsichtig und nur Schritt für Schritt erfolgen. Bei der Auswahl der jetzt nach und nach wieder zu öffnenden Bereiche haben wir sehr gewissenhaft abgewogen, welche Auswirkungen damit für die Verbreitung des Virus zu befürchten sind und welche volkswirtschaftlichen Schäden bei einer Fortdauer der Schließung drohen. Wir behalten aber auch die mit den Beschränkungen einhergehenden gesellschaftlichen Probleme im Auge."

Erste Lockerungen im Einzelhandel, Alltagsmasken empfohlen  

Vom 20. April 2020 an dürfen auch in Niedersachsen alle Geschäfte bis 800 qm Verkaufsfläche sowie unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-und Fahrradhändler und Buchhandlungen mit strengen Hygieneauflagen und Zugangssteuerungen wieder öffnen. "Ich setze darauf, dass die Bürgerinnen und Bürger hier bei uns in Niedersachsen sehr verantwortungsvoll mit dieser schrittweisen Öffnung des Einzelhandels umgehen werden", so Ministerpräsident Weil eindringlich. "Was wir gar nicht brauchen, sind lange Shoppingausflüge, wer kann, sollte potentielle Stoßzeiten vermeiden." Ab 4. Mai sollen auch Frisöre wieder öffnen.

Umsichtiges und achtsames Verhalten sei beim Einkaufen und insbesondere auch im Öffentlichen Personennahverkehr unbedingt erforderlich, unterstrich der Ministerpräsident. "Beim Einkauf und im ÖPNV wird das Tragen von Alltagsmasken dringend empfohlen. So können wir das Risiko von Infektionen durch diejenigen verringern, die das Virus in sich tragen, ohne dabei Symptome aufzuweisen. Ich bitte die Bürgerinnen und Bürger darum, dass sie nicht versuchen, an medizinische Schutzmasken zu kommen, diese müssen unbedingt den Beschäftigten in unseren Krankenhäusern und in den Alten-und Pflegeheimen vorbehalten bleiben." 

Schulen öffnen nach und nach ab 27. April, Notbetreuung in Kitas und Schulen wird fortgesetzt

Stephan Weil bittet die Kinder und Jugendlichen in Niedersachsen noch um Geduld, was die Wiederaufnahme des Schul-und Kitabetriebes anbelangt: "Ich kann mir vorstellen, dass viele von Euch froh wären, wenn Kitas und Schulen schon bald wieder öffnen würden. Leider werden wir aber erst in zweieinhalb Wochen mit einigen wenigen Klassenstufen beginnen können und die Kleineren müssen länger warten als die Größeren. Ich hoffe, dass wir bei einem günstigen Verlauf dann nach und nach diese Angebote ergänzen können." Zunächst sollen am 27. April die Abschlussklassen wieder "an den Start" gehen, ab 4. Mai dann die nächst höheren Klassen. Die Notbetreuung in den niedersächsischen Kitas und Schulen aber werde, so Weils Signal an die Eltern, die jetzt wieder in den Arbeitsalltag eintreten müssten, fortgesetzt und auch spürbar ausgeweitet. Auch Menschen in Pflegeheimen und in Senioren-und Behinderteneinrichtungen müsse er leider, so der Ministerpräsident, um Verständnis bitten, dass aus Gründen des Infektionsschutzes Einschränkungen weiter notwendig seien. Es sei allerdings vorgesehen, zusammen mit Fachärzten für Krankenhaushygiene für die einzelnen Heime jeweils Konzepte zu entwickeln, um die für die Betroffenen und ihre Angehörigen schon jetzt schwer zu ertragende soziale Isolation zu verringern.

Gottesdienste weiterhin nicht möglich, Großveranstaltungen bis Ende August untersagt

Ein besonderes Anliegen ist es dem Ministerpräsidenten, allen gläubigen Menschen die Ausübung ihrer Religion zu ermöglichen. Dabei müssten aber bitte bis auf weiteres digitale Wege genutzt werden. Religiöse Zusammenkünfte aber werden bedauerlicherweise auch weiterhin zunächst nicht möglich sein.

Auch die Absage von Großveranstaltungen sei für Niedersachsen ein wichtiges Thema, sagte Weil. Er nannte die Schützenfeste und auch das Maschseefest. Es sei wichtig, allen Organisatoren zu sagen, dass diese bis Ende August nicht stattfinden könnten. Die Verordnung des Landes zum Infektionsschutz sei derzeit in der Überarbeitung, sagte Weil. Ziel sei, dass sie pünktlich verlängert und entsprechend modifiziert werde. Sie gilt nur bis zum 19. April. Ob darin eine Begrenzung der Personenzahl bei Veranstaltungen festgelegt wird oder erst später, sei noch offen, sagte Weil. Er nannte eine mögliche Zahl von 2000 Personen für Großveranstaltungen. Da gebe es aber noch keine Festlegung. "Unsere Ansage an Veranstalter von Großveranstaltungen: Bitte geht davon aus, dass bis zum 31. August keine Veranstaltungen möglich sind."

"Wir werden in den nächsten zwei Wochen die Entwicklung der Infektionszahlen und der Krankenhausbelegung in Niedersachsen sehr genau beobachten", kündigte Stephan Weil an. Bei einem erneuten Anstieg der Infektionszahlen beziehungsweise der Ausbreitungsgeschwindigkeit müssten Lockerungen ggfs. auch wieder zurückgenommen werden. Weil: "Wir bewegen uns auch in Deutschland und Niedersachen auf dünnem Eis. Ein Rückschlag wäre insbesondere für unsere Risikogruppen gefährlich, aber auch für diejenigen, die dann die Rettungsmaßnahmen vornehmen müssten, wie Ärztinnen, Ärzte und Pflegekräfte. Bitte nehmen Sie alle in den nächsten Wochen besonders viel Rücksicht auf Menschen, die sich wegen ihresAlters oder aufgrund von Vorerkrankungen keinesfalls anstecken sollten und auf die Beschäftigten im Gesundheitswesen. Also: Nicht lockerlassen mit den eigenen Hygienemaßnahmen, weiter Abstand halten im öffentlichen Raum, direkte Kontakte auf ein Minimum reduzieren und kritisch auf eigene Symptome achten. Und bitte unbedingt weiter solidarisch sein und sich gegenseitig helfen! In Niedersachsen halten wir zusammen –mit Abstand!"

15. April: Beschluss der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020

Am 15.04.2020 haben in einer Telefonkonferenz die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder 19 Punkte beschlossen, um die Erfolge der letzten Wochen in der Pandemiebekämpfung zu sichern. Die Details können diesem herunterladbaren PDF-Dokument entnommen werden: Beschluss der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020 

Auf Basis des Beschlusses vom 15.04.2020 wird die Niedersächsischen Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie kurzfristig überarbeitet werden. Die Neufassung soll nach bisherigem Stand bereits am Montag, 20. April 2020, in Kraft treten.


8. April

Die niedersächsische Landesregierung hat einen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Bestimmungen präsentiert. Auf Personen, die die Kontaktsperre missachten, kommen danach Bußgelder in Höhe von 200 bis 400 Euro zu. Und wer den Mindestabstand von 1,50 m in der Öffentlichkeit nicht einhält muss mit 150 Euro rechnen.

Im Bereich der Gastronomie verhängt das Land wesentlich höhere Sätze. Die Betreiber von Bars, Clubs und Diskotheken, die verbotenerweise öffnen, müssen mit Bußgeldern in Höhe von 3.000 bis 10.000 Euro rechnen und deren Besucher sollen zwischen 150 und 400 Euro zahlen.

Ähnliche Beträge werden auch bei Restaurants und ähnlichen Gaststätten fällig. Hier kommen bei Verstößen auf die Betreiber 4.000 bis 10.000 Euro und auf die Gäste 150 Euro zu.

Wiederholungstäter müssen nach Aussage des Leiters des Krisenstabs der Landesregierung in Niedersachsen, Heiger Scholz, in der Landespressekonferenz am Mittwoch, 8. April, mit einem maximalen Bußgeld von 25.000 Euro rechnen.

Den kompletten Bußgeldkatalog gibt es zum Download auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

8. April: Fragen und Antworten zu den Änderungen der Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte 

Dürfen sich Paare gegenseitig besuchen?
Kann ich Menschen besuchen, die nicht alleine klarkommen?
Sind sonstige Besuche zulässig?
Sind Feiern erlaubt?
Dürfen Menschen sich zur politischen Diskussion in einer Wohnung treffen?
Weshalb die Grenze von zehn Personen bei Beerdigungen?
Warum sind die Autowaschstraßen wieder geöffnet?
Warum dürfen Blumen im Geschäft, aber nicht auf dem Markt verkauft werden?
Warum sind die Baumärkte und Gartencenter wieder geöffnet?
Dürfen Leistungssportler/innen trainieren?
Warum sind die Wertstoffhöfe nicht geöffnet?
Was passiert, wenn ich gegen die Verordnung verstoße?
Darf ich einen im Sterben liegenden Menschen, dem ich nahestehe, begleiten?
Dürfen Osteopathinnen und Osteopathen praktizieren?
Ab wann greift die überarbeitete Verordnung?

Antworten gibt das Land Niedersachsen hier.

Alle Antworten zum Coronvirus gibt die Region Hannover hier:

Fragen und Antworten

Coronavirus

Das Coronavirus SARS-CoV-2 und die Coronavirus-Erkrankung COVID-19: Fragen und Antworten, Hinweise zu weiteren Informationsmöglichkeiten und Regelungen

lesen

 

7. April: Autowaschanlagen und Blumenläden wieder geöffnet. Hochzeiten und Beerdigungen mit maximal zehn Personen

Die niedersächsische Landesregierung hat eine neue Allgemeinverfügung zur Corona-Krise erlassen und die Bestimmungen in der Landespressekonferenz am 7. April erläutert. Autowaschanlagen dürfen ihren Betrieb wieder aufnehmen. Der Betrieb ist allerdings lediglich ohne Vor- oder Nachbehandlungen durch die Kunden gestattet. Auch Blumenläden dürfen wieder öffnen. Davon ausgenommen sind Verkaufsstände von Blumen auf Wochenmärkten.

Genauer präzisiert hat die Landesregierung die Bestimmungen zu Hochzeiten und Beerdigungen. Die Teilnahme ist jetzt auf zehn Personen eingeschränkt, die jetzt allerdings auch aus dem engsten Freundeskreis stammen dürfen. Bisher waren nur enge Familienangehörige zugelassen. Auch die Begleitung Sterbender ist jetzt im Rahmen der allgemein gültigen Vorschriften nicht mehr nur auf die engsten Familienangehörigen beschränkt.


1. April: Bund und Länder verlängern Leitlinien bis 19. April

Niedersachsens Umweltminister Olaf Lies erkärte dazu: "Da mit Blick auf die strengen Beschränkungen Menschenansammlungen mit mehr als zwei Personen derzeit verboten sind, müssen die traditionell geplanten Osterfeuer-Termine landesweit ausfallen."

Im Zuge der Harmonisierung der Maßnahmen der einzelnen Bundesländer öffnet Niedersachsen jedoch Gartenbau- und Baumärkte wieder landesweit für das allgemeine Publikum, bislang waren diese nur für Handwerker und Gewerbetreibende zugänglich. Dies bestätigte Regierungssprecherin Anke Pörksen bei der Landespressekonferenz am 1. April, konnte jedoch noch keinen genauen Termin nennen. Man reagiere mit dieser Entscheidung darauf, dass es eine Art "kleinen Grenzverkehr" von Niedersachsen nach Nordrhein-Westfalen gegeben habe, wo die Märkte nicht geschlossen worden waren. 

Nachtrag: Die Niedersächsische Verordnung (VO) vom 03.04.2020 tritt am 04.04.2020 in Kraft, gleichzeitig tritt die VO vom 27.03.2020 außer Kraft. Letztere VO hatte die Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 ersetzt. In der neuen VO werden Bau- und Gartenmärkte sowie Blumenläden als Betriebe aufgelistet, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten und somit unter der Voraussetzung, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird, öffnen dürfen.

(Aktualisiert am 3. April 2020)


22. März: Bund und Länder haben sich am Sonntag auf eine Erweiterung der am 12. März beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte verständigt:  

I. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.  

II. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

III. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.

IV. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.  

V. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den 
Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.

VI. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.

VII. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.

VIII. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.  

IX. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben. 

Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) bezieht dazu in einer Pressemitteilung Stellung: "Es ist uns heute gelungen, uns auf bundesweit einheitliche Kontaktverbote zu einigen. In Niedersachsen und überall in Deutschland gilt, dass jede und jeder Einzelne die direkten persönlichen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes auf ein absolutes Minimum begrenzen muss. Nur so kann die Übertragungsgeschwindigkeit des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verringert werden. Drastische Kontaktbeschränkungen verringern die unkontrollierte Verbreitung des Virus und vemeiden die Nachteile von Ausgangssperren."  

Nicht das Verlassen der Wohnungen sei die Gefahr, so Weil weiter, wohl aber der direkte persönliche Kontakt zu Menschen, mit denen man nicht zusammenlebe. Es sei wichtig und auch medizinisch geboten, dass man sich an der frischen Luft bewege. Riskant aber sei jeder unmittelbare Kontakt mit anderen Menschen. 

Weil: "Ich bin mir bewusst, dass diese weiteren Verschärfungen die Freiheit der Menschen in Niedersachsen stark einschränken. Sie sind aber notwendig, die Lage ist sehr ernst. Wir müssen alles miteinander alles dafür tun, dass möglichst wenige Menschen infolge des Corona-Virus sterben. An diesem Wochenende hatten wir in Niedersachsen die ersten Toten. Es geht darum, in der nächsten Zeit dafür zu sorgen, dass sich die Zahl der Infektionsfällle reduziert. Wir müssen alles in unserer Macht stehende dafür tun, dass unser Gesundheitssystem allen Betroffenen wirksam helfen kann. Auch wenn wir alle unsere direkten persönlichen Kontakte jetzt noch weiter einschränken müssen, bitte ich Sie mehr denn je um Solidarität und Zusammenhalt. Versuchen Sie bitte auf den Ihnen verbleibenden Wegen – Telefon, Digital, der gute alte Brief oder was auch immer – soziale Kontakte insbesondere mit denen, aufrechtzuerhalten oder sogar auszubauen, die jetzt besonders einsam oder besonders zuwendungs- und unterstützungsbedürftig sind. Helfen wir einander mit dem notwendigen Mindestabstand, durch diese schwere Zeit zu kommen.“


20. März: Restaurants und Cafés schließen ab 21. März, Lieferdienste bleiben

Ministerpräsident Stephan Weil bei der Pressekonferenz am 16. März.

Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) hat am 20. März auf der Landespressekonferenz mitgeteilt, dass Restaurants und Cafés in Niedersachsen von Samstagabend an (18 Uhr) schließen müssen. Laut Weil hätten sich alle norddeutschen Länder auf diese Maßnahme verständigt, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Eine Ausnahme soll der Außer-Haus-Verkauf sein. "Niemand muss die Sorge haben, nicht mehr die Pizza von seinem Lieblings-Italiener zu bekommen", so Weil. Mit dieser Maßnahme solle lediglich verhindert werden, dass weiterhin zu viele Menschen in einem Raum zusammen kommen.

Eine Ausgangssperre werde es nicht geben, betonte Weil. Allerdings sei bereits eine Ausgangsbeschränkung in Niedersachsen seit dem 16. März in Kraft, Ansammlungen größerer Menschengruppen etwa seien nicht mehr erlaubt. In Niedersachsen liege die Grenze derzeit bei zehn Personen, was womöglich noch reduziert werde. "Es wird in den nächsten Tagen noch Anpassungen geben, aber das wird die wenigsten von uns treffen", sagte Weil.

 


16. März: Kultur­einrichtungen, Shops, Spielplätze und weitere schließen

Seit Dienstag, 17. März, 6 Uhr, müssen zahlreiche Kultur­einrichtungen, Shops und Spielplätze geschlossen bleiben: Ministerpräsident Weil hatte am 16. März weitere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Epidemie bekannt gegeben, die bundesweit abgestimmt und zunächst bis zum 18. April gültig sind.

In der Pressekonferenz hat die niedersächsische Landesregierung folgende weitere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erläutert

  • Geöffnet bleiben Geschäfte des täglichen Bedarfs: Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich. Das Sonntagsverkaufsverbot wird aufgehoben. Es gelten Abstandsregelungen.
  • Geschlossen werden:
    • Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen.
    • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen.
    • Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen.
    • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen (z.B. Lovemobile)
    • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen.
    • alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze.
    • alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, einschließlich der Verkaufsstellen in Einkaufscentern.
  • Versammlungen in geschlossenen Räumen und auf öffentlichen Plätzen sind untersagt, dazu zählen
    • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.
    • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren.
    • Alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien. 
    • Alle Ansammlungen im Freien (Richtgröße für Ansammlungen: mehr als 10 Personen).
    • Alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden.

Ziel der Maßnahmen ist es, die Ansteckungsketten zu verlangsamen. Nach zehn bis zwölf Tagen wird bewertet, ob die Maßnahmen erfolgreich sind.

Die Erklärung der Landesregierung vom 16. März 2020 im Wortlaut

Die Landesregierung hat am Montag weitere weitreichende Maßnahmen im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Sie orientiert sich dabei eng an den Leitlinien der Bundesregierung und der Regierungschefs der Bundesländer zur Bekämpfung der Corona-Epidemie.

Ministerpräsident Stephan Weil erklärt dazu: „Wie angekündigt sind weitere Maßnahmen notwendig, mit denen wir die Ausbreitung des Coronavirus eindämmen wollen. Damit verbunden sind auch weitere Einschränkungen für die Menschen in Niedersachsen, für die wir um Verständnis bitten müssen.“

Angesichts der Entwicklung des Infektionsgeschehens in Europa, Deutschland und Niedersachsen kündigt Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann folgende Maßnahmen im Kampf gegen Covid-19 an: „Wir haben die Gesundheitsbehörden angewiesen, alle öffentlichen Veranstaltungen sowie private Versammlungen in Niedersachsen zu untersagen. Auch sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind ab Dienstag zu schließen. Das gleiche gilt für die Teile des Einzelhandels, die nicht für den täglichen Bedarf erforderlich sind.“

Ausdrücklich nicht geschlossen werden der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel.

„Für diese Bereiche setzen wir das Sonntagsverkaufsverbot bis auf weiteres aus. Die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit den Dingen des täglichen Bedarfs bleibt gesichert“, so Ministerpräsident Stephan Weil. „All diese Maßnahmen sind mit dem Bund und den anderen Bundesländer abgestimmt. Die Menschen erwarten in diesen Zeiten zu Recht, dass der Staat so eindeutig und einheitlich wie möglich auftritt und Sicherheit gibt. Mein Appell an alle Bürgerinnen und Bürger: Bitte halten Sie sich an die Vorgaben und nutzen Sie auch in ihrem privaten Umfeld alle Möglichkeiten, Infektionen vorzubeugen. Es geht um unser aller Gesundheit, insbesondere aber auch um die Gesundheit von älteren und vorerkrankten Menschen.“

Die Schließung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen werde unter anderem Diskotheken, Kinos, Clubs, Fitnessstudios, Saunen und Schwimmbäder betreffen, so die Ministerin. Auch Spielplätze seien betroffen: „Wir setzen das gesellschaftliche Leben jetzt für einige Wochen weitgehend aus, um die Infektionsketten und die Dynamik des Geschehens zu brechen. Die Entwicklung der Fallzahlen in Niedersachsen ist nicht so drastisch wie anderswo, aber weiterhin ausgesprochen dynamisch. Wir handeln konsequent, um die weitere Ausbreitung des Virus entscheidend zu verlangsamen.“

Der entsprechende Erlass des Gesundheitsministeriums beinhaltet darüber hinaus ein Besuchsverbot in Alten- und Pflegeheimen sowie medizinischen Einrichtungen.

„Alle privaten Besuche von Bewohnerinnen und Bewohner in Alten- und Pflegeheimen sowie von Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern werden untersagt. Wir müssen insbesondere die besonders gefährdeten Gruppen vor einer Ansteckung schützen“, so Ministerin Reimann.

Das Verbot wird ebenfalls für Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen gelten, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt. Also beispielsweise für Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken sowie stationäre Betreuungseinrichtungen. Ausnahmen vom Besuchsverbot gelten lediglich für die Besuche von Eltern auf Kinderstationen, von Vätern auf Entbindungsstationen und für die Besuche von Angehörigen auf Palliativstationen.

Mit einem weiteren Erlass hat das Gesundheitsministerium bereits am Montag die Sperrung der niedersächsischen Inseln für Besucherinnen und Besucher angeordnet.

„Die medizinische Infrastruktur der niedersächsischen Inseln wäre sehr schnell überlastet, sollte es dort eine Häufung von Ansteckungen geben“, so Ministerin Reimann. „Diese Maßnahme dient sowohl dem Schutz der Inselbevölkerung als auch dem Schutz der Gäste.“

Von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen sind lediglich Personen, die ihren ersten Wohnsitz auf einer der Inseln haben oder zur Arbeit auf die Insel müssen bzw. von der Arbeit auf dem Festland zurückkehren. Die Versorgung der Inseln mit Gütern des täglichen Bedarfs ist weiterhin sichergestellt.

Alle Besucherinnen und Besucher, die sich auf einer der Inseln befinden, sind aufgefordert, diese bis zum 26. März zu verlassen. „Es gibt für die Menschen auf den Inseln keinen Grund für eine überhastete Abreise, bitte kehren Sie im Verlauf der nächsten Woche geordnet und ruhig auf das Festland zurück“, appelliert Ministerin Reimann.

Die Maßnahmen sind zunächst befristet bis zum 18. April.

Der Krisenstab der Landesregierung wird am Dienstag auf der Grundlage der Leitlinien des Bundes und der Länder einen weiteren Erlass vorbereiten. Dieser wird konkrete Regelungen zu Gaststätten, Restaurants und Hotelbetrieben beinhalten. Grundsätzlich soll verfügt werden, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können. Für Restaurant und Speisegaststätten wird geregelt werden, dass sie generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens bis 18 Uhr zu schließen sind.

 

Nachstehend finden Sie die Erlasse des Gesundheitsministeriums sowie das Muster der Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 als PDF-Dateien zum Download.

(Veröffentlicht am 16. März, 17:45 Uhr, aktualisiert um 17:55 Uhr, aktualisiert am 17. März um 11:45 Uhr)


Mitteilung der Nds. Landesregierung vom 13. März 2020

Wie teilweise auch in anderen Bundesländern kommt es u.a. folgenden Maßnahmen für zunächst vier Wochen

  • Ab Montag, 16. März bis voraussichtlich 18. April werden Schulen und Kitas in Niedersachsen geschlosssen. Abiturienten sollen nach aktuellem Stand am 15. April wieder in die Schule kommen. Für Kinder von z.B. Krankenhauspersonal und Sicherheitskräfte soll ein Notdienst eingerichtet werden.
  • Sämtliche Schulfahrten und Aktivitäten sind bis Ende des Schuljahres abzusagen bzw. zu verschieben.
  • Der Vorlesungsbeginn an den Universitäten und Fachhochschulen wird auf den 20. April verschoben.
  • Die Landesmuseen werden bis 19. April geschlossen.
  • Planbare Operationen werden verschoben, um Kapazitäten für Erkrankte zu schaffen.
  • Die Bürgerinnen und Bürger werden aufgerufen, ihre sozialen Aktivitäten zu minimieren.

Ziel ist es, in einen milderen Verlauf der Epidemie zu kommen, um die Gefahr für schutzbedürftige Menschen soweit wie möglich zu reduzieren.

Die Mitteilung im Wortlaut

Das Kabinett der Landesregierung hat am Freitag auf Empfehlung des Krisenstabes zur Bekämpfung der Corona-Epidemie beschlossen, den Unterricht an den Schulen in Niedersachsen ab dem kommenden Montag, 16. März ausfallen zu lassen. Diese Maßnahme ist zunächst befristet bis zum 18. April. Darüber hinaus werden Kitas, Hochschulen, Landesmuseen und Landestheater geschlossen.

Es wird eine Notbetreuung für Beschäftige aus den Bereichen Pflege, Gesundheit, Medizin und öffentliche Sicherheit wie Polizei, Justiz, Rettungsdienste, Feuerwehr und Katastrophenschutz, sowie zur Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge geben.

Ministerpräsident Stephan Weilerklärt zu den Maßnahmen: „Der Virus ist da und er wird auch bleiben. Wir haben aber in Niedersachsen eine reelle Chance, den Verlauf relativ milde zu gestalten. Bei vielen Erkrankten wird der Verlauf unproblematisch sein. Es gibt aber auch schwere und lebensbedrohliche Verläufe. Deutschland hat ein sehr gutes Gesundheitswesen und bislang noch recht geringe Infiziertenzahlen. Und wir können von anderen lernen. Unser Ziel ist es, mit den heutigen Maßnahmen Zeit zu gewinnen, um unsere Infrastruktur, insbesondere das Gesundheitswesen weiter zu ertüchtigen. Wir müssen Alters- und Pflegeheime besonders schützen. Wir hoffen, dass wir in dieser Zeit den Virus mindestens so weit abmildern können, das die Zahlen insgesamt überschaubar bleiben und für unser Gesundheitswesen verkraftbar."

Die beschlossenen Maßnahmen seien eine Reaktion auf das extrem dynamische Infektionsgeschehen, so Gesundheitsministerin Dr. Carola Reimann: „Es geht darum, das Virus auch mit drastischen Maßnahmen einzubremsen und die Dynamik zu brechen. Wir werden nicht ganz verhindern können, dass sich Menschen anstecken, aber wir wollen, dass sich so wenige wie möglich anstecken.“

Es komme nun insbesondere auf die nächsten Wochen an, so Ministerin Reimann: „Wir stehen vor einer Herausforderung, die wir in diesem Ausmaß bisher nicht gekannt haben. Eine Schlüsselfunktion kommt dabei dem medizinischen und pflegerischen Personal zu. Diese Menschen leisten schon jetzt grandiose Arbeit und einen hohen Einsatz. Ihnen gilt der Dank der ganzen Landesregierung!

Unser Gesundheitssystem ist eines der besten, wenn nicht das Beste der Welt. Es steht jetzt vor einer großen Prüfung, einem echten Stresstest. Diesen bestehen wir nur mit dem besonderen Einsatz der Profis im Gesundheitswesen. Vor diesem Hintergrund ist es absolut wichtig, dass alle, die im Gesundheitssystem arbeiten, auch weiterhin ihre Aufgaben wahrnehmen können.“

Auch deshalb habe man sich die Entscheidung zu Schulschließungen nicht leicht gemacht, so Reimann: „Wir appellieren an alle in unseren Krankenhäusern, Arztpraxen, in Alten- und Pflegeheimen, aber auch beispielsweise bei der Feuerwehr und Polizei: Nutzen Sie die vorhandene Notfallbetreuung für Ihre Kinder und gehen Sie weiter zur Arbeit. Wir brauchen Sie! Wir brauchen Sie gerade jetzt mehr denn je!“

Kultusminister Grant Hendrik Tonne erläutert zum Unterrichtsausfall und den Schließungen von Kindertagesstätten: „Die Maßnahmen sind weitreichend und einschneidend. Aber sie sind notwendig. Wir stellen um auf Notbetrieb. Alleroberste Priorität hat der Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Kinder und Jugendliche können Überträger sein und das Virus in ihre Familien bringen. Das kann sehr gefährlich sein, insbesondere für ältere Menschen, Großeltern, Bekannte, Verwandte. Aber auch Kinder können erkranken. Um die die Infektionen zu verlangsamen, müssen wir den Verbreitungsweg über Schulen und Kitas ausbremsen. Nicht notwendige Kontakte müssen vermieden werden. In diesem Zusammenhang appelliere ich auch an die Eltern, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder Verabredungen und Treffen mit anderen auf das Notwendigste beschränken.“

Mit Blick auf die Notenvergabe und bevorstehende Abschlussprüfungen versichert Tonne: „Keiner Schülerin und keinem Schüler wird ein Nachteil entstehen. Wir stellen uns so auf, dass unterschiedliche Szenarien hinsichtlich der Abschlussarbeiten und Zentralabiturprüfungen umgesetzt werden können. Diese Szenarien sehen vor, dass Maßnahmen für den Ausfall einzelner Schülerinnen und Schüler, einzelner Schulen bis hin zu allen Schulen in Niedersachsen berücksichtigt werden. Dabei werden je nach Szenario auch einzelne Prüfungstermine verschoben. Selbstverständlich werden Lösungen gefunden, die jedem Prüfling die Teilnahme an den Abschlussprüfungen ermöglicht.“

Mit Blick auf die niedersächsischen Hochschulen erklärtWissenschafts- und Kulturminister Björn Thümler:

Wir empfehlen den staatlichen niedersächsischen Hochschulen dringend, die vorlesungsfreie Zeit bis zum 19.4. zu verlängern. Auch den Fachhochschulen haben wir empfohlen, den Präsenzbetrieb bis einschließlich 19.4. auszusetzen. Der interne Betrieb in den Einrichtungen wird weitergeführt. Darüber hinaus haben wir auch den Landesbibliotheken empfohlen, den Ausleihbetrieb bis einschließlich 19.4. einzustellen. Auch die Staatstheater in Hannover, Braunschweig und Oldenburg werden ihren Vorstellungsbetrieb einstellen. Wir gehen davon aus, dass der Ausstellungsbetrieb in den Landesmuseen ebenfalls eingestellt wird. „So vermindern wir die Ansteckungsgefahr und gewinnen wertvolle Zeit, um das Gesundheitssystem zu entlasten“, so Thümler.

Detailliertere Informationen des Kultusministeriums zum Unterrichtsausfall können Sie der entsprechenden Pressemitteilung entnehmen:hier

Alle aktuellen Informationen zum Infektionsgeschehen in Niedersachsen und Handlungsempfehlungen finden Sie unter www.niedersachsen.de/coronavirus

(Veröffentlicht am 13. März 2020)