Förderbereich „Investitionsprogramm für kleine Kultureinrichtungen“
FAQ – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Was sind Investitionen?
Investitionen sind Maßnahmen/Güter, die den Wert einer Einrichtung steigern. Hierzu gehören nicht „kleinteilige“ Positionen, die die Kultureinrichtung problemlos selbst finanzieren kann. Investitionen bedeuten eine langfristige Bindung finanzieller Mittel in materiellen oder in immateriellen Vermögensgegenständen.
In diesem Förderprogramm zählen zu Investitionen nicht (Verbrauchs-) Materialien oder Güter, die weniger als fünf Jahre genutzt werden (gerechnet ab Ende des Bewilligungszeitraum).
Wer ist antragsberechtigt?
Kultureinrichtungen in der Rechtsform einer rechtsfähigen juristischen Person des privaten Rechts (zum Beispiel eingetragene Vereine, GmbH, rechtsfähige Stiftungen des privaten Rechts) sowie GbR sind antragsberechtigt. Natürlichen Personen (= Einzelpersonen) sind nur in begründeten Ausnahmefällen antragsberechtigt.
Die Kultureinrichtungen darf in der Regel über nicht mehr als drei Vollzeitstellen verfügen. (Die Anzahl kann sich auch durch die Summe der Stundenanteile mehrerer Teilzeitstellen zusammensetzen.)
Welche Fristen gelten für die Antragstellung „Investitionsprogramm für kleine Kultureinrichtungen“?
Das Investitionsprogramm ist ein Sonderförderprogramm des Landes Niedersachsen. Ob es zur Verfügung steht, wird immer erst im laufenden Jahr bekannt gegeben. Daher variieren auch jährlich die Fristen für die Antragstellung. Über das aktuelle Datum der Antragsfrist wird auf der Homepage https://hannover.de/kulturfoerderung-der-region informiert:

Team Kultur Region Hannover
Kulturförderung der Region Hannover
Kulturschaffende fördern – Projektförderung aus Landes- und Regionsmitteln, Förderung der Kulturellen Bildung, der Theaterpädagogik, Spielplanförderung, C...
lesenWie wird ein Antrag für das „Investitionsprogramm für kleine Kultureinrichtungen“ gestellt?
Der Antrag muss als ausgedrucktes Exemplar mit Originalunterschrift in vollständiger Form (Antragsformular und Anlagen) bis spätestens zum festgelegten Antragsschluss bei der Region Hannover vorliegen. Es gilt hierbei das Eingangsdatum bei der Region Hannover. Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich.
Was sind die Bestandteile des Antrags?
- Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular und
- Anlagen:
- Satzung oder Gesellschaftervertrag,
- ein bis drei Kostenvoranschläge pro beantragter Position oder Sachgesamtheit (d. h. mehrere gleiche Gegenstände, die angekauft werden sollen),
- Projektbeschreibung (falls nicht aussagekräftig schon im Antragsformular enthalten),
- Ausgaben- und Finanzierungsplan (falls nicht aussagekräftig schon im Antragsformular enthalten),
- bei beantragten Baumaßnahmen: Mietvertrag und Einverständnis des Vermieters/der Vermieterin,
- im Falle von genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen: ein positiver Bauvorbescheid
Wie viele Kostenvoranschläge müssen eingereicht werden?
Pro geplanter Anschaffungsposition oder Sachgesamtheit (mehrere gleiche Positionen) bis zu einem Anschaffungswert von 1.000 € muss jeweils ein Kostenvoranschlag eingereicht werden.
Ab einem Anschaffungswert von 3.000 € müssen drei vergleichende Kostenvoranschläge pro geplanter Anschaffungsposition oder Sachgesamtheit eingereicht werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Anfrage „produktneutral“ erfolgt. Das bedeutet, dass nicht die antragstellende Kultureinrichtung ein konkretes Modell aussucht und es bei drei verschiedenen Anbietern anfragt. Stattdessen schlagen die Anbieter der antragstellenden Einrichtung ein oder mehrere Modell(e) vor. Diese wählt anschließend einen Vorschlag aus und begründet die Wahl.
Bei Baumaßnahmen, die durch Architekt*innen begleitet werden, ist eine Kostenaufstellung nach DIN 276 durch den Architekten/die Architektin ausreichend. In diesem Fall müssen nicht drei vergleichende Kostenvoranschläge eingereicht werden.
Wie können ehrenamtliche Leistungen eingebracht werden?
Ehrenamtliche Leistungen können im Antrag als fiktive Leistungen geltend gemacht werden. Sie bilden sich nicht als geldwerte Leistungen ab und werden daher nicht direkt in den Ausgabenplan eingebracht. Für ehrenamtliche Leistungen gibt es im Antragsformular stattdessen eine Extra-Rubrik unterhalb des Ausgabenplans.
Was ist noch zu beachten?
- Kultureinrichtungen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, geben die beantragten Anschaffungskosten in netto an.
- Es sollte die Tabelle „Ausgaben- und Finanzierungsplan“ genutzt werden, die im Formular enthalten ist. Diese enthält eine Berechnungsfunktion.
- Es wird darum gebeten, bei mehreren Kostenvoranschlägen, die favorisierte Auswahl (z. B. farblich) zu kennzeichnen und die Antragsunterlagen nicht zu tackern.
Was passiert nach der Antragstellung?
Nach Eingang des Antrags versendet das Team Kultur eine Eingangsbestätigung, die auch die Antrags-ID enthält. Die Entscheidungssitzung über die Genehmigung der Fördermittel findet in der Regel sechs bis sieben Wochen nach Antragsschluss statt. Danach wird der antragstellenden Einrichtung das Ergebnis schriftlich mitgeteilt. Der Bescheid wird in Briefform an die Adresse gesendet, die im Antrag angegeben wurde.